Ehepaare Einmal abziehen, bitte

Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen einer der Partner selbständig ist, sollten einen Blick auf ihren Steuerbescheid werfen. Finanzämter neigen dazu, beiden den Vorwegabzug zu kürzen.

Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare sollten ihren Steuerbescheid besonders genau unter die Lupe nehmen - und zwar dann, wenn ein Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und der andere für Kranken-, Renten- und Lebensversicherungsbeiträge, also Vorsorgeaufwendungen, allein aufkommen muss wie es bei Selbständigen oder Nichtberuftstätigen der Fall. Darauf macht die Zeitschrift 'Finanztest' in Berlin aufmerksam.

Bis zum Jahr 2000 berechnete das Finanzamt für jeden einzelnen den Sonderausgabenabzug. Seit 2001 ist das anders. Seither geht der Fiskus vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Eheleute aus. Und kürzt bei beiden den Vorwegabzug, obwohl nur einer vom Arbeitgeber einen steuerfreien Beitragszuschuss erhalten hat, beispielsweise zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das benachteiligt in der Regel den Partner, der seine Vorsorgekosten allein berappen muss.

Betroffene sollten das nicht gleich zahlen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dabei müssen sie auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen: XI B 226/02 verweisen, in dem die Kürzung des Vorwegabzugs angezweifelt wurde. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens sowie eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wie 'Finanztest' rät.