Erbschaft Alkoholsucht kann Testament unwirksam machen

Langjähriger Alkoholismus macht das Testament eines Trinkers ungültig, weil man ihm keine unbeeinflusste Willensbildung unterstellt. Ein wirksames Testament kann nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner Verfügung voll erfasst.

Langjährige Trunksucht macht das Testament eines Alkoholikers unwirksam, wenn damit der Verlust einer unbeeinflussten Willensbildung gegeben ist. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. Mit dieser Begründung hat das Gericht in München den Nachlass eines verstorbenen Immobilienbesitzers einem früher begünstigten Halbbruder zugesprochen, ein später als Erbe eingesetzter anderer Verwandter und dessen Frau gehen leer aus (Az.: 1Z BR 6/03).

Neues Testament unwirksam

Der im November 2000 mit 53 Jahren verstorbene Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Wert von etwa 470.000 Euro hatte 1984 ein Testament zu Gunsten des Halbbruders gemacht. Zwei Monate vor seinem Tod setzte er mit einer neuen Nachlassverfügung einen anderen Angehörigen und dessen Frau als Alleinerben ein. Zu diesem Zeitpunkt stand der Alkoholiker bereits unter Betreuung. Das Nachlassgericht und in zweiter Instanz das Münchner Landgericht erklärten das neue Testament für unwirksam. Dieser Auffassung schloss sich das Obergericht an.

Auf Grund des Alkoholmissbrauchs waren laut einem psychiatrischen Gutachten Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt. Ein wirksames Testament könne nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner Verfügung voll erfasse und im Stande sei, "frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zuhandeln". Dies sei bei dem Verstorbenen nach Überzeugung des Sachverständigen nicht der Fall gewesen.

DPA