Flüchtigkeitsfehler in Steuererklärungen dürfen vom Finanzamt nicht ausgenutzt werden. Das berichtet die Zeitschrift »Wirtschaftswoche« unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße.
Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel in der Anlage N seiner Steuererklärung vergisst, die Anzahl der Tage einzutragen, an denen er mit seinem Auto zur Arbeit gefahren ist, darf das Finanzamt nicht einfach alle Pkw-Kosten streichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn alle anderen Angaben vollständig sind.
Der zuständige Finanzbeamte hätte mittels eines Anrufs die Zahl der Tage klären können, deshalb liegt im Steuerbescheid eine »offenbare Unrichtigkeit« vor, befand das Gericht. In so einem Fall muss der Fiskus den Bescheid ändern - und zwar gegebenenfalls auch nach Ablauf der Einspruchsfrist von vier Wochen (Az.: 2 K 1986/00).