Gerade erst die letzte Steuererklärung abgegeben und schon an die nächste denken? Das kann sich lohnen. Denn wer Ausgaben rund um den Jahreswechsel geschickt plant, kann unter Umständen mehr vom Finanzamt zurückbekommen. Zudem enden im Dezember ein paar wichtige Fristen, die ebenfalls bares Geld wert sein können.
Zwar muss die Steuererklärung für das Jahr 2022 erst bis zum 2. Oktober 2023 beim Finanzamt liegen. Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein involviert ist, sogar erst bis zum 31. Juli 2024. Aber das maßgebliche Steuerjahr endet nun mal zum 31. Dezember. Bedeutet: Nur Kosten, die noch in diesem Jahr anfallen, können in der Steuererklärung für 2022 abgesetzt werden.
Ein kleiner Überblick, worauf Sie zum Jahresende achten sollten:
1. Steuer 2022: Anschaffungen noch in diesem Jahr?
Die meisten Ausgaben für den Job (Arbeitsmittel, Pendlerpauschale, Homeoffice etc.) können nur in dem Jahr abgesetzt werden, indem sie auch angefallen sind. Dank der Werbungskostenpauschale setzt das Finanzamt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer aber ohnehin automatisch 1200 Euro an jobbedingten Kosten an. Bedeutet: Erst wenn die Ausgaben in einem Kalenderjahr höher sind, wirkt sich das in zusätzlicher Steuererstattung aus.
Wer in nächster Zeit teure Arbeitsmittel wie ein Notebook kaufen will, kann daher überlegen, in welchem Jahr das steuerlich günstiger ist. Knackt man 2022 bereits recht sicher die Pauschale, dann wirkt sich ein Kauf noch in diesem Jahr steuermindernd bei der nächsten Steuererklärung aus. Wer ohnehin jedes Jahr über der Pauschale liegt, für den ist es weniger wichtig, in welchem Jahr er den Kauf absetzen kann.
Zu beachten: Einige Arbeitsmittel wie ein Smartphone oder Schreibtisch können nur bis zu einem Preis von 952 Euro komplett im Anschaffungsjahr abgesetzt werden, teurere Dinge müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Computer und PC-Zubehör unterliegt seit 2021 keiner Preisgrenze mehr.
2. Gesundheitsausgaben bündeln
Auch Gesundheitsausgaben für Medikamente, Behandlungen und andere medizinisch notwendige Dinge sollte man – sofern möglich und nicht aus gesundheitlichen Gründen nachteilig – in einem Kalenderjahr bündeln statt auf zwei zu verteilen. Denn solche Krankheitskosten lassen sich erst als Sonderausgaben absetzen, wenn die zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist. Diese liegt je nach Einkommens- und Familiensituation bei 1 bis 7 Prozent des Jahresverdienstes.
Zu den "außergewöhnlichen Belastungen" zählen neben Krankheits- und Pflegekosten auch Bestattungskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach einer Naturkatastrophe wie Hochwasser. Wichtig bei der Zuordnung der Kosten zum richtigen Kalenderjahr: Entscheidend ist nicht das Datum der Rechnung, sondern immer das der Zahlung.
3. Handwerkerrechnungen später zahlen
Bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen gilt das Gegenteil zu den Gesundheitsausgaben: Hier gibt es Höchstgrenzen für den Steuerabzug, weshalb es sinnvoll sein kann, die Kosten auf mehrere Jahre zu verteilen. So können bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Kosten (ohne Materialkosten) bis zu Gesamtausgaben von 6000 Euro im Jahr abgesetzt werden (20 Prozent davon sind 1200 Euro). Wer also gerade sein Bad renovieren lässt, den Höchstbetrag aber schon früher im Jahr ausgeschöpft hat, bezahlt die Rechnung besser erst im neuen Jahr – sofern der Handwerker mitspielt.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kinderbetreuung, Pflegekraft oder Putzhilfe gilt eine Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Kalenderjahr. Bis zu diesem Betrag lassen sich ebenfalls 20 Prozent absetzen, also maximal 4000 Euro im Jahr.
4. Antragsfristen nicht verpennen
Zum Jahresende laufen auch einige Antragsfristen ab, mit denen sich Steuern sparen lassen. Wer betroffen ist, sollte sie nicht verpennen.
- Die erste Frist endet sogar schon am 15. Dezember: Bis dahin können Anleger, die Depots bei verschiedenen Banken haben, und Gewinne bei der einen mit Verlusten bei der anderen verrechnen wollen, eine Verlustbescheinigung beantragen. Das spart Abgeltungssteuer auf die realisierten Gewinne.
- Sparer sollten zudem prüfen, ob sie etwas an ihren Freistellungsaufträgen ändern müssen. Mit diesen können Einzelpersonen Zinserträge bis insgesamt 801 Euro (Paare 1602 Euro) steuerfrei stellen lassen. Der Betrag kann auf verschiedene Institute aufgeteilt werden. Wer irgendwo Zinsen gut geschrieben bekommt, wo er keinen Freistellungsauftrag laufen hat, zahlt darauf sonst 25 Prozent Steuern. 2023 soll der Sparerpauschbetrag übrigens von 801 auf 1000 Euro bzw. von 1602 auf 2000 Euro angehoben werden.
- Wer einen Riester-Vertrag bespart, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2022 den Antrag auf die staatliche Riester-Zulage 2020 gestellt haben. Wer da nicht jedes Jahr dran denken will, kann bei seinem Anbieter einen Dauerzulagenantrag stellen. Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss man 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Brutto-Einkommens aus dem Vorjahr einzahlen. Wer 2021 eine Gehaltserhöhung bekommen hat und die Zahlungen nicht angepasst hat, kann die Beiträge bis Jahresende 2022 nachzahlen.
- Am Ende dieses Jahres enden zudem die Fristen für einen Antrag auf Wohnungsbauprämie 2020 sowie für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen 2018.
- Außerdem ist Silvester 2022 die letzte Möglichkeit, eine freiwillige Steuererklärung für 2018 abzugeben. Wer damals nicht verpflichtet war, dies zu tun, kann so vielleicht nachträglich noch eine Steuererstattung bekommen.
5. Spenden von der Steuer absetzen
Viele Menschen helfen kurz vor Weihnachten mit Spenden an gemeinnützige Organisationen. Sofern diese als steuerbegünstigt anerkannt ist, belohnt der Fiskus die gute Tat: Eine Spendensumme von bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens kann als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Bei Beträgen bis 300 Euro reicht als Nachweis ein Kontoauszug, bei größeren Beträgen muss man sich vom Empfänger eine offizielle Spendenquittung ausstellen lassen.