Wer eine Erbschaft von einem entfernten Verwandten erhält, sollte sich vor der Annahme steuerlich beraten lassen. In bestimmten Fällen ist es sogar günstiger, das Erbe auszuschlagen, rät die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE) in Bonn. Häufig geht nämlich mit dem weitläufigen Verwandtschaftsgrad auch eine hohe Steuerprogression und niedrige Freibeträgen einher, die durch die Ausschlagung gemildert werden können.
Setzt etwa ein allein stehender Mann seine einzige Schwester als Alleinerbin ein und vererbe ihr ein Einfamilienhaus im Wert von 600.000 Mark, müsste sie eine Erbschaftssteuer von 132.000 Mark entrichten, so die Experten. Schlägt sie dagegen die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen beim Nachlassgericht oder einem Notar aus, würden durch die gesetzliche Erbfolge ihre drei Kinder den Onkel beerben. Diese müssten dann auf Grund verringerter Steuerprogression und mehrfacher Ausnutzung der Freibeträge insgesamt nur rund 92.000 Mark an Steuern bezahlen.
Eine steuerliche Beratungsgebühr macht sich also in solchen Fällen schnell bezahlt, so die DGE. Weitere Beispiele finden sich nach Angaben der Organisation in zwei von der DGE herausgegebenen Ratgebern »Sterben macht Erben« und »Sterben und Steuern«.
Diese sind zum Preis von jeweils 15,80 Mark zuzüglich zwei Mark für den Versand schriftlich zu bestellen bei der DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, Fax 0228/935 57 99.