Weiterbildungskosten Lohn des Lernens

Gute Nachrichten für Lernwillige: Kosten für Aus- und Weiterbildung können künftig besser beim Finanzamt abgesetzt werden.

Hans Eichel hat in der Sommerpause sein Herz für strebsame Arbeitnehmer entdeckt. Der Bundesfinanzminister regelte die steuerliche Anrechenbarkeit von Kosten für die Aus- und Fortbildung neu. Endlich. Vorausgegangen waren jahrzehntelange Kämpfe von Berufstätigen mit Finanzämtern und Bundesfinanzhof (BFH). Denn auch das höchste Steuergericht hatte 36 Jahre lang Versuche geblockt, Bildungskosten umfangreich abzusetzen. Vor gut einem Jahr besannen sich die Bundesrichter in München, kassierten ihr Grundsatzurteil von 1967 und nehmen seither klar Partei für bildungswillige Steuerzahler. Diese Linie zeigt sich auch im neuen Gesetz. "Zumindest im Großen und Ganzen", sagt die Kölner Steuerberaterin Adelgund Hofmeister. "Das Finanzministerium fördert jetzt stärker, dass berufliche Umorientierung und Erschließung neuer Berufsfelder, also das lebenslange Lernen, immer wichtiger werden." Dadurch könnten Arbeitnehmer mit und ohne Job den Fiskus bei viel mehr Bildungsaktivitäten an den Kosten beteiligen, Ausgaben komplett steuerlich absetzen.

Recht behalten

Auf diese Urteile können Sie sich bei der Steuer berufen:

Arbeitszimmer

Eine Schulleiterin kann, obwohl sie ein Büro in der Schule hat, eines zu Hause absetzen (Aktenzeichen BFH VI R 118/00). Ein EDV-Angestellter setzt sein Arbeitszimmer ab, von dem aus er Bereitschaftsdienst macht (VI R 41/98).

Auto

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall baut, setzt die Kosten der Reparatur ab - am fremden wie am eigenen Wagen (VI R 254/68).

Computer

Wird der PC privat wie geschäftlich genutzt, gibt es trotzdem anteilig der beruflichen Nutzung einen Steuerabzug (VI R 135/01).

Doktorarbeit

Sie ist laut BFH in der Regel beruflich veranlasst, die Kosten sind somit absetzbar (VI R 96/01).

Bisher galt: Ausgaben für die Weiterbildung im ausgeübten Job sind Werbungskosten und daher voll absetzbar. Aufwendungen für die Ausbildung in einem neuen Beruf fallen hingegen unter die Sonderausgaben, die nur bis maximal 920 Euro berücksichtigt werden, auch wenn die Kosten höher sind. In der Praxis haben die Finanzbeamten denn auch allzu gern zum Nachteil der Steuerzahler auf "neue Ausbildung" entschieden. Neu ist: "Für den vollen Werbungskostenabzug reicht es, wenn eine Lernmaßnahme in einem hinreichend konkreten und objektiven Zusammenhang mit dem späteren Geldverdienen steht. Egal, ob im ausgeübten Beruf oder in einer neuen Tätigkeit", erklärt Expertin Hofmeister. Das gilt auch für ein Zweitstudium, das dem beruflichen Fortkommen dient; ni cht aber für "Luststudien", wenn etwa ein Pensionär Kunstgeschichte paukt. Eine gute Nachricht also für Arbeitnehmer, die sich beruflich umorientieren. Das Gesetz folgt in dieser Hinsicht dem BFH, der sich 2003 auf die Seite einer gelernten Industriekauffrau stellte, die mit 44 Jahren auf Fahrlehrerin umsattelte. Sie konnte ihre Umschulungskosten zur Gänze mit damals 23 240 Mark als Werbungskosten absetzen, während das Finanzamt nur eine Sonderausgabe von damals 900 Mark akzeptieren wollte (Aktenzeichen VI R 120/01). Die neue Norm bleibt jedoch hinter dem BFH zurück, wenn es um ein berufsbegleitendes Erststudium geht, also etwa eine karrierebewusste Personalsachbearbeiterin Betriebswirtschaft studiert. Hofmeister: "Der Aufwand hierfür bleibt definitiv nur Sonderausgabe. Die wurde aber immerhin auf 4000 Euro pro Jahr erhöht." Eine erste Ausbildung gilt also immer als Sonderausgabe, es sei denn, sie fände im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt. "Damit schiebt der Gesetzgeber der Tendenz des BFH, für die Berufsausbildung generell Werbungskosten zuzubilligen, einen Riegel vor", räumt Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am obersten Steuergericht, ein. Dass der für das Thema zuständige VI. Senat dorthin tendiert, deutete sich an, als dessen Vorsitzender, Professor Walter Drenseck, seinen Stude nten empfahl, vorsorglich alle Quittungen und Belege zu sammeln.

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Ulrike Wirtz

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