Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen eine gewährte Eigenheimzulage nicht für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag gefällten Urteil entschied, handelt es sich bei der Eigenheimzulage um zweckbestimmte Einnahmen, die das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht mindern.
Die Eigenheimzulage müsse jedoch nachweislich für die Finanzierung des Eigenheims verwendet werden, erklärte der Senat. Strittig war nur der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Oktober 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Gesetzgeber nicht geklärt, ob die Eigenheimzulage auf das ALG II angerechnet werden muss. Ab Oktober 2005 wurde schließlich in einer Verordnung festgelegt, dass die Eigenheimzulage schützenswertes Einkommen sei, vorausgesetzt, die staatliche Subvention wird nachweislich für das Eigenheim eingesetzt.
Im verhandelten Fall hatte der arbeitslose Kläger aus dem Raum Iserlohn 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 5112 Euro erhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis weigerte sich daraufhin, dem Mann ALG II zu zahlen. Erst müsse er das Geld für seinen Lebensunterhalt aufbrauchen.
Der Kläger wollte das Geld jedoch für die Bezahlung von Handwerkern und zum Kauf von Baumaterialien verwenden. Sein Haus hatte er überwiegend in Eigenleistung gebaut. Der Mann verwies darauf, dass die Zulage eine zweckbestimmte Einnahme sei und diese deshalb nach dem Gesetz nicht als Einnahme zu berücksichtigen sei. Dem stimmte der Senat zu, verwies das Verfahren aber wieder zurück an das Landessozialgericht. Dort müsse der Kläger die Verwendung der Eigenheimzulage für den Hausbau in Form von Quittungen oder Kostenvoranschlägen nachweisen.
Mit der Eigenheimzulage hatte der Gesetzgeber die Schaffung von selbst genutztem Wohnungseigentum fördern wollen. Bis Ende 2003 hatten Antragsteller bis zu 2556 Euro und von 2004 bis einschließlich 2005 höchstens 1250 Euro jährlich erhalten. Die Förderungsdauer beträgt acht Jahre. Seit 2006 wird die staatliche Subvention nicht mehr neu gewährt. (Aktenzeichen: B 4 AS 19/07).
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