Mit dem Aus für die altbewährte Eigenheimzulage zum Jahresende 2005 zerplatzten im Folgejahr für zehntausende private Bauwillige der Traum von den eigenen vier Wänden.
Das neue Eigenheimrentengesetz soll mit Hilfe der Wohn-Riester-Förderung die entstandene Lücke wieder schließen. Die Förderung erhalten künftig Bauherren und Käufer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen für die Aufnahme eines Baukredits oder einer Hypothek oder zur Entschuldung von selbst genutzten Wohnimmobilien oder zum Erwerb von Wohngenossenschaftsanteilen.
Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde am 8. April 2008 vom Bundeskabinett verabschiedet. Am Freitag beschäftigt sich der Bundestag in erster Lesung mit den Koalitionsplänen. Die neue Fördermöglichkeit soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. stern.de beantwortet die wichtigsten Fragen rund ums Wohn-Riestern.
Warum die Wohn-Riester-Förderung?
Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohn-Riester-Förderung ist, dass die Immobilie vom Erwerber selbst bewohnt wird. Eine Vermietung des Wohnraums ist nicht möglich. Damit bleiben Mehrfamilienhäuser und vermietbare Eigentumswohnungen von der Förderung ausgeschlossen.
"Wohn-Rente" nicht für jeden zu empfehlen
Empfehlenswert ist die riestergeförderte Eigenheimfinanzierung im Rahmen der Alterssicherung nur dann, wenn der Berechtigte in der Lage ist , über die Immobilie hinaus für ein Auskommen im Alter zu sorgen, zum Beispiel durch eine ausreichende staatliche Rente oder Pension oder wenn der Arbeitgeber bei der Betriebsrente kräftig mithilft. Aus diesem Grund ist die Wohn-Riester-Förderung eher ein Vorsorgemodell für wirtschaftlich Unabhängige und Besserverdiener. Geringverdiener sollten die Finger davon lassen.
Ab wann kann die Förderung genutzt werden?
Bis ausreichend Baukapital aus den Riester-Verträgen fließen kann, wird noch einige Zeit vergehen. Der Bonner Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) liegen bislang noch keine Wohn-Riester-Produkte zur Prüfung vor. Anbieter dürfen den künftigen Hausbesitzern erst dann entsprechende Offerten unterbreiten, wenn ihnen ein entsprechendes Zertifikat erteilt worden ist. Ein kompletter Ersatz für die frühere Eigenheimzulage ist das Wohn-Riestern zudem nicht: Die Einführung der Förderung zielt auf den Erwerb von Wohneigentum ab, nicht aber auf die Sanierung. Damit können die angesparten Gelder derzeit nicht für Umbaumaßnahmen genutzt werden, kritisiert Karl Robl, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB).
Wer kann die Förderung beantragen?
- Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Amtsträger, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung
- Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
- nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
- nicht erwerbsmäßigtätige Pflegepersonen (zum Beispiel bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
- pflichtversicherte Selbstständige (zum Beispiel Handwerker, Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer, Lehrer, Erzieher)
- geringfügig Beschäftigte (bis 400 Euro), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften
- behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
- Bezieher von Arbeitslosengeld I, bzw. Arbeitslosengeld II
Wer erhält keine Zulagen?
- freiwillig Rentenversicherte
- geringfügig entlohnt Beschäftigte (400-Euro-Job), die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Pflichtversicherte berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und in einigen Ländern auch (Bau-)Ingenieure
- Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen
Wie funktioniert Wohn-Riester?
Wer in ein eigenes Haus oder in eine selbst genutzte Eigentumswohnung investieren will, kann dafür künftig schon vor Rentenbeginn seine kompletten Ersparnisse aus einem bereits bestehenden Riester-Vertrag verwenden. Für die Tilgungsleistungen bei Eigenheimdarlehen können die Riester-Zulagen sowie eine etwaige darüber hinausgehende Steuerersparnis beantragt werden. Förderfähig werden nicht nur die klassischen Darlehen mit konstanter Ratenrückzahlung, sondern auch Finanzierungen, bei denen für den Kredit zunächst nur die Zinsen gezahlt und anstelle der laufenden Tilgung Bausparverträge angespart werden.
Rückzahlung möglich
Bereits angespartes Guthaben kann zu 100 Prozent für den Kauf oder den Bau eines Eigenheims ohne Rückzahlungsverpflichtung entnommen werden. Die Summe wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und bis zum Rentenbeginn mit zwei Prozent jährlich verzinst. Eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist nicht zwingend erforderlich, bleibt aber möglich. Wer auch nach der Entnahme weiter von der Riester-Förderung profitieren möchte, zahlt einfach den erforderlichen Mindesteigenbeitrag wie vor der Entnahme in seinen bestehenden Riester-Vertrag. Somit steht mit Beginn der Rentenphase neben dem Wohneigentum auch noch eine Geldrente zur Verfügung.
So viel Fördermittel bringt Wohn-Riestern
Ein Riester-Vertrag lohnt sich vor allem für Familien mit Kindern. Auch wer noch keinen Vertrag abgeschlossen hat, kann die staatliche Förderung für den Immobilienkauf nutzen. Wird ein Darlehen aufgenommen, hilft Riester bei der Tilgung: Auch die Tilgungsbeiträge werden auf dem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und wie Sparbeiträge zur Riester-Rente behandelt. Die staatliche Förderung liegt bei jährlich 154 Euro Grundzulage und bei 185 Euro pro Kind. Für Kinder die 2008 oder später geboren werden, gibt es eine erhöhte Zulage von 300 Euro pro Jahr. In laufenden Jahr können zudem 2100 Euro (Eigenbeiträge + Zulagen) steuerlich geltend gemacht werden. Damit verringert sich der monatliche Betrag, den der neue Immobilienbesitzer an die Bank zahlen muss. Auch bei dieser Variante wird das Wohnförderkonto mit zwei Prozent jährlich verzinst.
Bonus für junge Einsteiger
Neu ist außerdem ein Berufseinsteigerbonus, um junge Leute zum Riester-Sparen zu animieren. Die Startförderung beträgt einmalig 100 Euro und soll allen Riester-Sparern unter 21 Jahren zugutekommen, die einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz haben oder im öffentlichen Dienst tätig sind.
Muss ich die staatliche Förderung versteuern?
Wie bei allen Riester-Produkten gilt auch für das Bau-Riestern, dass die Beitragszahlungen und Förderung in der Sparphase steuerfrei sind. Mit Beginn der Rentenauszahlung werden für die geförderten Spar- und Tilgungssummen Steuern nachgelagert fällig. Dabei kann der Sparer zwischen zwei Varianten wählen. Entweder er zahlt die Steuern zum jeweils individuellen Steuersatz auf einen Schlag und erhält darauf einen Sofortrabatt von 30 Prozent oder er zahlt die Steuern in Raten bis maximal zu seinem 85. Lebensjahr. Ob im zweiten Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen sein wird, hängt dann jeweils von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.
Steuern werden nachgelagert fällig
Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung und nicht der Nutzungswert. Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Beiträge zur Altersvorsorge. Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder auch alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche Entnahmemöglichkeit wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können.
Wann muss ich Förderung zurückzahlen?
Wer seine Immobilie verkauft und nicht innerhalb von vier Jahren ein neues Objekt erwirbt und selbst bewohnt, muss die bereits gewährten Fördergelder zurückzahlen. Dies gilt nicht beim Verkauf der Immobilie, wenn aus einem Riester-Vertrag Kapital entnommen wurde und das Geld vor Rentenbeginn dorthin wieder zurückfließt. In diesem Fall läuft der Vertrag ganz normal weiter.
Geld nicht mehr für andere Zwecke verwenden
Weiterhin erhalten bleiben soll die Wohnungsbauprämie (maximal 45,06 Euro pro Jahr und Person). Allerdings dürfen die Geförderten das Geld nur noch für "wohnungswirtschaftliche Maßnahmen‘‘ verwenden. Bislang durften die Sparer die angesammelten Prämien - unter Berücksichtigung einer Sperrfrist von sieben Jahren - auch für andere Zwecke verwenden.
Wer sein Geld für den Erwerb einer Altenwohnung anlegen oder wer seinen Lebensabend in der Wohneinheit eines Seniorenstifts verbringen möchte, kann sich zum Erwerb einer solchen Immobilie ebenso der Wohn-Riester-Förderung bedienen. Diejenigen, die beispielsweise ihren Altersruhesitz ins Ausland verlegen wollen, erhalten für den Erwerb von Wohneigentum außerhalb Deutschlands keine Riester-Förderung.