Im Alter bleibt das eine oder andere Gebrechen in der Regel nicht aus. Eine vernünftige Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu haben, ist da wichtig. Aber wie läuft das genau in der Rente, wenn der Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen wegfällt? Wer zahlt was? Die wichtigsten Antworten im Überblick.
Krankenversicherung in der Rente – wie bin ich versichert?
Laut der Deutschen Rentenversicherung gilt der Leitsatz: "Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben." Bedeutet: Die meisten Beschäftigten sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und bleiben das auch nach Renteneintritt. Einige Erwerbstätige, insbesondere Selbstständige, sind privat krankenversichert und müssen sich in der Regel auch in der Rente privat krankenversichern. Kassenpatienten sind zudem über ihre Kasse automatisch in der sozialen Pflegeversicherung, Privatpatienten müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Wer zahlt die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung?
Bei abhängig Beschäftigten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung (nur der Zuschlag für Kinderlose muss allein vom Arbeitnehmer bezahlt werden). Bei Rentnern übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung einen Teil der Beiträge für die Krankenkasse oder private Krankenversicherung, den anderen Teil zahlen die Ruheständler selbst (Details siehe unten). Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (3,6 Prozent plus 0,6 Prozent für Kinderlose) beziehungsweise Pflegeversicherung für Private müssen Rentnerinnen und Rentner hingegen voll selbst zahlen.
Was gilt für Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Der Standardfall für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür muss man eine ausreichende "Vorversicherungszeit" vorweisen. Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90 Prozent in der gesetzlichen Kasse versichert war, hat das Kriterium erfüllt. Für jedes Kind werden hierbei pauschal drei Jahre angerechnet. Für alle Pflichtmitglieder gilt: Rentenversicherung und Rentner zahlen die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte – das gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz von aktuell 14,6 Prozent der monatlichen Bruttorente als auch für den Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse.
Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?
Wer bei Renteneintritt in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber die Mindestzeit für eine Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt, kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben. In diesem Fall zahlt die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss, der ebenfalls dem halben Krankenkassenbeitrag entspricht. Mögliche Nachteile gegenüber der Pflichtversicherung: Der Beitrag für freiwillig Versicherte kann höher ausfallen, da für die Berechnung nicht nur die Rente, sondern auch Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung zählen. Und es gibt einen Mindestbeitrag, der auch bei geringen Einkünften gezahlt werden muss.
Können Rentner und Rentnerinnen beitragsfrei familienversichert bleiben?
Auch diese Möglichkeit besteht unter Umständen. Wer familienversichert ist und die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann beitragsfrei kranken- und pflegeversichert bleiben. Aber auch nur dann, wenn das persönliche Einkommen inklusive Rente nicht höher als 535 Euro im Monat liegt (Wert für 2025). Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 556 Euro, aber auch dann wird die Rente beim Einkommen mitgezählt. Ist die Vorversicherungszeit hingegen erfüllt, muss der Familienversicherte in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln, unabhängig vom Einkommen. Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, aber das Einkommen zu hoch, bleibt die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung.
Was gilt für Rentner in der privaten Krankenversicherung?
Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens privat krankenversichert war, für den wird das wahrscheinlich auch in der Rente die einzige Option sein. Genau genommen gilt das für alle, die die Vorversicherungszeit für die gesetzliche Pflichtversicherung nicht erfüllen und sich weder freiwillig gesetzlich noch familienversichern können. Statt des Arbeitgebers gewährt nun die Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss fällt genauso hoch aus wie bei den Kassenpatienten – also aktuell 7,3 Prozent (die Hälfte von 14,6 Prozent) der Bruttorente plus die Hälfte des (durchschnittlichen) Zusatzbeitrages. Für 2025 ergibt sich so ein Gesamtzuschuss von 8,55 Prozent der Bruttorente. Die Beiträge an sich können aber deutlich höher sein, da die privaten Krankenversicherungen nicht nach Einkommen abrechnen, sondern nach Gesundheitsrisiko.