Auch bei innerhalb einer Familie abgeschlossenen Grundstücksgeschäften kann die so genannte Spekulationssteuer zum Tragen kommen. Darauf hat der Informationsdienst Notar und Recht in Hamburg aufmerksam gemacht. Ein Ehegatten- oder Familienprivileg gebe es nicht.
Erst nach zehn Jahren steuerfrei
Wie schnell Eheleute oder Eltern und deren Kinder in die Steuerfalle tappen können, macht der Informationsdienst unter anderem an diesem Beispiel deutlich: Eine Frau erwarb 1989 eine Eigentumswohnung für 180.000 Mark, die sie im Jahr 1996 ihrem Sohn überließ. Dieser übernahm dabei auch die auf der Wohnung liegende Grundschuld in Höhe von 110.000 Mark. Zwei Jahre später verkaufte der Sohn die Wohnung für 480.000 Mark. Gegen ihn setzte das Finanzamt Einkommenssteuer aus Spekulationsgewinn fest.
Nach Angaben des Informationsdienstes hätten die Frau und ihr Sohn dem Finanzamt aber auch ein Schnippchen schlagen können. Der Sohn hätte lediglich länger mit dem Verkauf der Wohnung warten müssen. Nach zehn Jahren wäre nämlich die vom Finanzamt geforderte Spekulationsfrist abgelaufen gewesen. Hätte der Sohn vor dem Verkauf die Zehn-Jahres-Frist abgewartet, wäre keine Steuer angefallen.
Ausnahme: Eigene Nutzung
Wenn das Eigentum im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wird den Angaben zufolge allerdings keine Spekulationssteuer fällig. Dies gelte auch, wenn die Immobilie zwei Jahr vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.