Arbeitslosenhilfe Flagge wechseln

Arbeitslosenhilfe wird erst gezahlt, wenn das Ersparte aufgebraucht ist. Doch es gibt Wege, dennoch etwas von dem Geld zu haben.

Seit Jahresanfang greift der Staat den Erwerbslosen tiefer in die Tasche: Mit In-Kraft-Treten der ersten beiden Hartz-Gesetze, die den Arbeitsmarkt ankurbeln sollen, müssen Arbeitslose stärker von eigenem Vermögen und dem ihres Partners leben, bevor sie Arbeitslosenhilfe erhalten. Jeder Antragsteller, der nach dem 1. Januar 1948 geboren wurde, darf nur noch 200 Euro Vermögen pro Lebensjahr auf der hohen Kante haben.

Wenn also ein 40-Jähriger mehr als 8.000 Euro gespart oder angelegt hat, muss er zunächst davon leben. Der alte Grenzwert von 520 Euro pro Lebensjahr gilt nur noch für die seit 1. Januar 2003 über 55-Jährigen. Auch das Vermögen der Lebenspartner wird stärker einbezogen als bisher. Für sie wurde der Freibetrag ebenfalls von 520 Euro auf 200 Euro pro Lebensjahr gedrückt. Wer mehr hat, muss damit den arbeitslosen Lebensgefährten unterstützen.

Doch nicht alles, was einen Wert besitzt, geht in die Berechnung des Vermögens mit ein. Betriebs- und Riester-Renten beispielsweise gelten als Altersvorsorge und sind damit unantastbar für den Staat. Neu: Für kapitalbildende Lebensversicherungsverträge, die ab dem 60. Lebensjahr fällig werden, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr, der nicht dem Vermögen angerechnet wird. Darauf einigte sich die rot-grüne Koalition am Montag. Vorher fällige Versicherungsverträge müssen jedoch bis zur Freigrenze aufgelöst und das Geld muss aufgezehrt werden, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht. Dagegen hatte ein Betroffener, der 45.000 Euro in eine Lebensversicherung eingezahlt hatte, zuletzt vergebens geklagt. Das Landessozialgericht Berlin entschied: Erst wenn er 30.000 Euro davon ausgegeben hat, bekommt er Geld vom Amt. Das Urteil (Az.: L 6 AL 16/03) ist noch nicht rechtskräftig.

Was endgültig Gesetz wird, entscheidet sich im November

Scharfe Kritik an dieser Rechtslage kommt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). "Wer sein ganzes Geld ausgegeben hat, steht dadurch besser da als jemand, der sein Leben lang gespart hat", moniert Peter Schwark, Leiter der Abteilung Sozialpolitik. Der GDV fordert daher, die Freibeträge radikal anzuheben - auf 1.000 Euro pro Lebensjahr. "Dieser Betrag ist jenseits von allem, was wir uns vorstellen können", hält Klaus Brandner, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, dagegen. Welche Sätze endgültig Gesetz werden, entscheidet sich im November. Dann soll im Bundesrat über das Hartz-Gesetz Nummer IV abgestimmt werden.

Einstweilen bleiben Erwerbslosen einige Auswege, um ihr Gespartes zu retten oder sinnvoll auszugeben (siehe Geldwert). "Die Arbeitsämter dürfen die Vermögensverhältnisse derzeit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung überprüfen", sagt Bernhard Jirku von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Einen neuen Fernseher kaufen, eine neue Küche einbauen oder das alte Auto durch einen Neuwagen ersetzen, bevor man Arbeitslosenhilfe beantragt - dagegen könne das Amt bei der jetzigen Rechtslage nichts sagen. Jirku: "Theoretisch könnte ein Arbeitsloser mit seinem Geld sogar noch eine Weltreise unternehmen."

Besser umwandeln

Schulden tilgen Nach derzeitiger Rechtslage wird das Vermögen ab dem Tag der Antragstellung berechnet. Wer also Schulden hat, kann die vorher zurückzahlen. Das mindert das anrechenbare Geldvermögen. Konsumieren Geben Sie Ihr Geld aus, um weniger auf der hohen Kante zu haben. Dabei sollte man Dinge kaufen, die das Amt nicht in die Vermögensrechnung einbezieht, wie beispielsweise langlebigen Hausrat oder ein Auto. Investieren Wer größere Rücklagen hat, kann sie beispielsweise in eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder in ein Haus investieren - bis 130 Quadratmeter betrachtet das Amt als angemessen. Umwandeln Kapital-Lebensversicherungen können in private Renten-Policen umgewandelt werden. Der angesparte Betrag wird dann nicht auf einen Schlag, sondern als monatliche Rente ausgezahlt. Auf einen so umgewandelten Vertrag könne der Staat nicht zugreifen, da die Kündigung vor Rentenbeginn nicht vorgesehen ist, es sich also definitiv um Altersvorsorge handle, so der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft. Rechtlich auf der ganz sicheren Seite ist man mit Riester-Sparverträgen, wenn das darin gesammelte Kapital aus staatlich geförderten Beiträgen stammt.

Wibke Schmidt

PRODUKTE & TIPPS