Feiertagsarbeit Immer wieder sonntags

Für viele Deutsche ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen Normalität: 13 Prozent der Berufstätigen müssen gelegentlich ran - aus Pflicht oder aufgrund attraktiver Zuschläge.

Den Rahmen für Sonn- und Feiertagsregelungen bildet das Arbeitszeitgesetz. Es besagt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. In Unternehmen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können der Beginn und das Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.

Das Arbeitszeitgesetz regelt jedoch etliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen. Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die von ihm verlangten Tätigkeiten unter die Ausnahmen fallen, denn er trägt das Risiko einer Sanktion bei Missbrauch. Unter allen Umständen hat das Unternehmen aber bestimmte Aufzeichnungspflichten, die es bei der Aufsichtsbehörde erfragen kann. Arbeitnehmer können allerdings gegen den Bescheid der Behörde klagen.

Ganze Branchen können Ausnahmen darstellen

Die Ausnahmen betreffen alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen nicht ruhen können, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erzeugen - beispielsweise Arbeiten mit vergänglichen Gütern wie Lebensmittel. Auch fallen die Reinigung und Instandhaltung von Einrichtungen darunter, wenn sie den Fortgang des Betriebes bedingen. Tätigkeiten für die Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebs sind ebenso Ausnahmetatbestände wie Arbeiten zur Vermeidung der Zerstörung oder erheblichen Beschädigung von Produktionseinrichtungen. Auch Produktionsarbeiten, bei deren zeitlicher Unterbrechung weit mehr Arbeitnehmer für die Arbeiten beschäftigt werden müssten, sind akzeptierte Ausnahmen.

Für ganze Branchen gelten naturgemäß Ausnahmen: Energie- und Versorgungsbetriebe, das Abfall- und Entsorgungsgewerbe, Tages- und Sportpresse, Rundfunk und Fernsehen, Bewachungsunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr, Musik- und Freizeiteinrichtungen, Messen, Märkte und Volksfeste und Haushalte. Für bestimmte Bereiche gibt es zudem Sonderverordnungen - für Verkaufsstellen nach dem Ladenschutzgesetz oder die Eisen- und Stahlindustrie sowie Papierindustrie nach der Verordnung über Sonntagsarbeit.

Fünfzehn beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr sind Pflicht

Die Aufsichtsbehörden können zudem im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. So sind sie im Handelsgewerbe auf bis zu zehn Sonn- und Feiertage im Jahr beschränkt.

Für die Höchstarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gelten die normalen Arbeitszeitregelungen. Dem einzelnen Arbeitnehmer müssen zudem mindestens fünfzehn beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr verbleiben. Für die Arbeit an einem Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Bei der Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist der Ersatzruhetag spätestens acht Wochen danach zu gewähren. Nur Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können beschäftigungsfreie Sonntage und Ersatzruhetage einschränken.

Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt & Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg.

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