Muss ein Arbeitnehmer mit seiner Entlassung rechnen, ist ein am letzten Tag der jeweiligen Frist um 16.00 Uhr zugestelltes Kündigungsschreiben im Briefkasten rechtmäßig. In einem solchen Fall ist es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin nicht relevant, wenn das Schreiben erst am folgenden Tag im Briefkasten gefunden wurde, wie der Bonner Informationsdienst "Arbeitsrecht kompakt - Urteilsdienst für Arbeitgeber" berichtet.
Im vorliegenden Fall ging eine Mitarbeiterin nicht auf den angebotenen Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsgebers ein, der das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit von sechs Monaten beenden wollte. Ein ihr zugestelltes Kündigungsschreiben nahm sie erst am nächsten Tag nach Ablauf der 6-Monatsfrist zur Kenntnis. Die Frau erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
In diesem besonderen Fall gilt die Kündigung im Briefkasten nach Ansicht der Richter als fristgemäß zugestellt, da die Klägerin nach den vorangegangenen Verhandlungen noch bis zum Schluss mit einer Entlassung rechnen musste. Nach Meinung der Richter kann ein Arbeitgeber außerdem davon ausgehen, dass eine tagsüber eingeworfene Postsendung vom Empfänger noch am selben Tag gelesen wird.
Aktenzeichen: 16 Sa 1926/03 - LAG Berlin