RECHT Headhunter dürfen wieder

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe ist das telefonische Abwerben am Arbeitsplatz erlaubt.

Das OLG hat damit - wie schon das Landgericht Mannheim in erster Instanz - eine Klage abgewiesen, mit der ein Unternehmen der EDV-Branche einem Headhunter generell verbieten lassen wollte, seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz anzurufen, um diesen eine andere Stelle anzubieten.

Nach Ansicht der Richter sei das Abwerben von Beschäftigten Teil einer auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft und deshalb zulässig. Nur wenn besondere Umstände - etwa Verleitung zum Vertragsbruch - hinzukämen, könne darin ein sitten- und wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden (Aktenzeichen: 6 U 145/00 vom 25.7.2001).

Während das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf durch einen kurzen Telefonanruf kaum beeinträchtigt werde, habe der Angerufene nach Ansicht des Gerichts regelmäßig Interesse an Informationen, die für seine Position auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung seien.

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