RECHT Überwachen verboten

Kommt die Kündigung eines Arbeitnehmers nur auf Grund einer heimlichen Überwachung am Arbeitsplatz zu Stande, so ist die Entlassung unwirksam.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 11 Sa 1524/00) macht der Anwalt-Suchservice in Köln aufmerksam.

Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsinhaber Warenverluste festgestellt, worauf sich sein Verdacht ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine bestimmte Mitarbeiterin richtete. Statt mit der Frau zu sprechen, installierte der Arbeitgeber heimlich ein Videokamera. Diese zeichnete später auf, dass die Angestellte die Kasse lediglich ohne Genehmigung der Kassenaufsicht verließ. Daraufhin vermutete der Chef, dass die Frau Waren mitgehen ließ - und kündigte ihr fristlos.

Die Gekündigte zog jedoch vor Gericht und bekam Recht. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Verwertung der Videobänder zu Beweiszwecken nicht zulässig sei. Die Arbeitnehmerin werde sonst in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, das auch das Recht am eigenen Bild schütze. Demnach könne grundsätzlich jeder selbst bestimmen, wann und wo Videoaufnahmen von ihm gemacht würden. Dies sei im beruflichen Bereich nicht anders. Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zur Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers ist den Angaben zufolge im konkreten Fall nicht gestattet gewesen, da es keine konkrete Anhaltspunkte für ein Vergehen der Frau gegeben habe.

PRODUKTE & TIPPS