Will ein Teilzeitbeschäftigter seine vertragliche Arbeitszeit ausweiten, muss der Arbeitgeber ihn bevorzugt behandeln, wenn eine entsprechende Stelle neu ausgeschrieben wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt hervor. Damit entschied der Neunte Senat zu Gunsten eines Disponenten, der bei einem Automobilclub in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt war und gegen den Club geklagt hatte.
Anspruch auf Verlängerung
Der Arbeitgeber hatte den Angaben zufolge im August 2005 vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausgeschrieben. Darauf verlangte der Kläger eine Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Dies habe jedoch der Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt, die Verträge für die neuen Arbeitsplätze sollten "tariffrei" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Die Erfurter Richter entschieden, dass der Kläger Anspruch auf eine Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit habe. "Da der Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsplatz als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen", hieß es zur Begründung. Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen, weil noch zu klären sei, ob die ausgeschriebenen Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt 9 AZR 874/06