Im Streit um die Frage, ob und wann kirchliche Arbeitgeber bei zu besetzenden Stellen eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht ein weitreichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgehoben. Die Diakonie war dort zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 3915 Euro an eine konfessionslose Bewerberin aus Berlin verurteilt worden, weil sie sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit aus religiösen Gründen benachteiligt habe.
Kirchenmitgliedschaft als Arbeitsvoraussetzung?
Die Arbeitsrichter hatten damals entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen. Diese dürfe bei Einstellungen nur dann zur Bedingung gemacht werden, wenn es die konkrete Tätigkeit objektiv erfordert. Das BAG folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Eine Verfassungsbeschwerde der Diakonie gegen die Entscheidung hatte nun Erfolg. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück nach Erfurt. Die Diakonie sei durch die Entscheidung in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden, argumentierte der zweite Senat. Kirchen hätten bei der Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, aufgrund ihres grundgesetzlich garantierten "religiösen Selbstbestimmungsrechts" einen erheblichen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, so das Gericht.