Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Reise umgehend beim Veranstalter reklamiert werden sollte. »Wichtig ist, dass Betroffene die Mängel bereits am Urlaubsort beim Reiseleiter angezeigt haben, sowie Beweise wie Fotos, Videoaufzeichnungen, Bestätigungen des Reiseleiters oder Zeugenaussagen gesammelt haben.«
Frankfurter Tabelle
Nach dem vertraglich festgelegten Reiseende müssen die Forderungen nach einer Reisepreisminderung oder Schadenersatz innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden; sicherheitshalber schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Wer nicht weiß, in welcher Höhe eine Reisepreisminderungen möglich ist, sollte in die so genannte Frankfurter Tabelle schauen. »Hier werden je nach Reisebeeinträchtigung entsprechende prozentuale Minderungssätze genannt.«
Zwei Jahre Zeit zu klagen
Falls der Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung endgültig ablehnt, hat der verärgerte Reisende grundsätzlich zwei Jahre nach der Rückkehr aus dem Urlaub Zeit, eine Klage zu erheben - zuzüglich der Zeit, die zwischen dem Zahlungsverlangen und der Ablehnung liegt. Aber: »Vorsicht: Der Reiseveranstalter kann diese Zwei-Jahres-Frist per Kleingedrucktem auf ein Jahr verkürzen.«