»Im gebuchten Hotel ist kein Zimmer mehr frei und der Strand ist völlig verschmutzt - immer wieder klagen Urlauber über Reisemängel«, sagt Georg Abel, Bundesgeschäftsführer der Verbraucher Initiative. Um für entgangene Ferienfreuden entschädigt zu werden, müssen Urlauber am Urlaubsort entsprechende Nachweise sammeln.
Schlechtes Wetter kein Reklamationsgrund
Ein Erstattungsanspruch hängt vom objektiven Vorliegen eines Reisemangels ab, so Abel weiter. Schlechtes Wetter am Urlaubsort rechtfertigt also noch keine Minderung des Reisepreises. Dagegen besteht ein Anspruch, wenn beispielsweise Lage oder Ausstattung des Hotels nicht der vorherigen Zusicherung des Reiseveranstalters entsprechen oder die Reise erhebliche Mängel aufweist.
Sofort schriftlich reklamieren
»Wer Grund zur Reklamation hat, muss dies sofort schriftlich beim Reiseveranstalter beziehungsweise dessen Beauftragten am Urlaubsort anmelden«, empfiehlt Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin. Gleichzeitig sollte eine Frist gesetzt werden, in der der Veranstalter für Abhilfe sorgen kann. »Was keinesfalls ausreicht, ist eine Reklamation bei der Hotelleitung. Ist die örtliche Reiseleitung nicht greifbar, empfiehlt sich eine Benachrichtigung des Reiseveranstalters in der Heimat, zum Beispiel per Fax«, rät Francke.
Erst nach abgelaufener Frist handeln
Bis zur Abhilfe kann Minderung des Reisepreises verlangt werden. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, darf der Reisende etwa mit einem Umzug in ein anderes Hotel selbst für Abhilfe sorgen - und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen.
Unzulässige »Trostpflaster«?
»Häufig versuchen Reiseveranstalter, solchen Mängelrügen vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie dem reklamierenden Reisenden eine Gratisleistung zur Verfügung stellen«, erklärt Swen Walentowski, der Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). »Es werden beispielsweise ein Mietwagen oder eine Exkursion angeboten oder gelegentlich auch Geldbeträge. Im Gegenzug muss der Urlauber dann die schriftliche Erklärung abgeben, dass er keinerlei Minderungs- oder Schadenersatzansprüche mehr geltend macht. Derartige Vereinbarungen sind nach Meinung einer Vielzahl von Gerichten unzulässig.«
Urlauber befinden sich »in Ausnahmesituation«
Die Gerichte gingen davon aus, dass ein Reisender, der am Urlaubsort auf Mängel trifft, sich in einer gewissen Ausnahmesituation befindet. Er darf deshalb nicht vom Reiseveranstalter unter Druck gesetzt werden. Vielmehr muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Abschluss der Reise in Ruhe zu überlegen, ob er den Rechtsschutz inländischer Gerichte suchen will. »Mit anderen Worten steht es auch Reisenden, die eine solche Erklärung am Urlaubsort unterschrieben haben, frei, Schadenersatzansprüche in einem Prozess zu erstreiten«, so Walentowski. »Sie müssen sich lediglich den Wert der am Ferienort empfangenen Entschädigung auf ihre Forderung anrechnen lassen.«
Unbedingt Beweise sammeln
Um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, rät Verbraucherschützerin Francke dazu, Beweise zu sammeln. Dazu gehören beispielsweise aussagefähige Fotos, eine schriftliche Bestätigung von der örtlichen Reiseleitung sowie Namen und Anschriften von Zeugen: »Reisereklamationen sind, wie andere Rechtsansprüche auch, nur durchsetzbar, wenn man sie beweisen kann. Minderungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.«
Frankfurter Tabelle regelt Ansprüche
Die Höhe einer Reisepreis-Minderung setzt sich aus bestimmten Faktoren zusammen, erklärt Georg Abel. »Dazu gehören die Art des Mangels, aber auch dessen Dauer. Für die Berechnung kommt es zudem auf das Verhältnis von beeinträchtigter Reiseleistung und Reisenutzen an. Eine Orientierungshilfe bietet die vom Landgericht Frankfurt erstellte so genannte Frankfurter Tabelle.«
Informationen:»Verbraucherrecht«
enthält neben der so genannten Frankfurter Tabelle mit möglichen Erstattungssätzen Tipps für die Reklamation von Reisemängeln. Die Broschüre kann gegen Einsendung von fünf Mark in Briefmarken oder als Verrechnungsscheck bestellt werden bei der
Verbraucher Initiative
Eisenstraße 106
12435 Berlin.
»Reisetipps von A bis Z«
bei der
Verbraucherzentrale Berlin
Bayreuther Straße 40
10787 Berlin
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