Werbung für Billigflieger ist unzulässig, wenn der versprochene Schnäppchenpreis nur für eine sehr geringe Zahl von Sitzen gilt und dieses Kontingent in der Werbung nicht ausdrücklich angegeben wird. Das erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unter Hinweis auf ein Verfahren am Landgericht Hannover. "Verbraucher werden ins Internet gelockt - auch wenn von vornherein klar ist, dass sie kaum eine Chance haben, den Billigflug zu bekommen", kritisierte Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaft beim vzbv.
Irreführende Lockvogelwerbung zum Beispiel der Billigflieger müsse bei der anstehenden Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für Dienstleistungen ausgeschlossen werden, forderte der Verbraucherschützer. Aus Sicht des vzbv sollte ein Billigfluganbieter bei einer Kontingentierung von unter 10 Prozent dazu verpflichtet werden, die Verbraucher über diese begrenzte Zahl hinzuweisen.