Darauf macht die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz aufmerksam. Forderungen aus Kaufverträgen sowie Rechnungen von Handwerkern verjähren demnach nach zwei Jahren, private Mietrückstände, Vereinsbeiträge und Forderungen aus Wartungsverträgen nach vier Jahren.
Anders als oft angenommen, beginne eine Verjährungsfrist nicht in dem Monat, in dem eine Leistung erbracht wurde oder der finanzielle Anspruch entstanden ist, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Für Handwerkerarbeiten, die im Laufe des Jahres 1998 erbracht wurden, begann die Verjährungsfrist demnach am 01. Januar 1999 und endete mit dem Ablauf des vergangenen Jahres.
Wenn der Käufer oder Nutzer von Dienstleistungen in irgendeiner Form die Forderung des Händlers oder Handwerkers anerkannt hat, kann er sich nach Ende des Frist allerdings nicht auf die Verjährung berufen, sondern muss zahlen, so die Verbraucherschützer weiter. Eine solche Anerkennung liege etwa dann vor, wenn eine Anzahlung geleistet wurde oder Ratenzahlung vereinbart war. Für den Fall, dass eine Forderung durch ein richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt wurde, belaufe sich die Verjährungsfrist sogar auf 30 Jahre.