Verwandtschaft Kein Versicherungsschutz bei Gefälligkeit für Verwandte

Dabei gilt: Je enger die verwandtschaftlichen Beziehungen sind, umso eher entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz.

Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten stehen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Je enger die verwandtschaftlichen Beziehungen sind, umso eher entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz. Dies gilt selbst bei umfangreichen Hilfeleistungen (Az.: L 2 U 228/00).

Das Gericht wies die Klage eines Vaters ab, der seiner Tochter und seinem Schwiegersohn beim Bau ihres Hauses geholfen hatte. Der Kläger stürzte bei diesen Arbeiten von einer Leiter und brach sich ein Bein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, es handele sich um eine unversicherte Gefälligkeit unter engen Verwandten.