Hochwasserschäden Was die Versicherung zahlt

  • von Jonas Tauber
Heizungskeller unter Wasser, Einrichtung zerstört, Auto weggeschwemmt? Welche Versicherung für welche Schäden aufkommt und was Sie beachten müssen, um an Ihr Geld zu kommen.

Der Starkregen der letzten Tage hat viele Regionen Deutschlands überschwemmt. Besonders dramatisch ist die Situation in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Viele Gebäude stehen im Wasser. Worauf betroffene Hausbesitzer und Mieter im Schadenfall achten müssen, damit ihre Versicherung leistet.

Welche Versicherung ist zuständig?

Dringt Wasser in Häuser ein, führt das nicht nur zu Schäden an der Einrichtung, auch das Gebäude kann in Mitleidenschaft gezogen werden. Hausbesitzer sichern sich gegen Schäden am Gebäude selbst über eine Wohngebäudeversicherung ab. Möbel und anderer Hausrat sind dagegen über die Hausratversicherung abgedeckt. Bei Überschwemmung helfen die Policen jedoch nur dann, wenn der Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Ansonsten bleibt man auf den Schäden sitzen.

Für 99 Prozent der Haushalte ist der Schutz nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft ohne Probleme zu haben, Schwierigkeiten gebe es demnach nur für Haushalte in Hochrisikogebieten. Für Hochwasserschäden am PKW kommt die Teil- oder Vollkasko-Versicherung auf, wenn sich der Halter nicht grob fahrlässig verhalten hat. Das wäre der Fall, wenn er den Wagen trotz allgemein bekannter Wetterwarnungen nahe eines Flusses geparkt hat.

Was muss der Versicherte im Schadenfall beachten?

Zuerst einmal sollten Versicherte dafür sorgen, dass der Schaden nicht noch größer wird, als er ohnehin schon ist, sagt Renate Schröder von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Dazu gehört, zu verhindern, dass weiteres Wasser eindringt. Denn Versicherte sind zur Schadenminderung verpflichtet. Außerdem müssen Betroffene umgehend ihren Versicherer kontaktieren, um den Schaden zu melden und dringliche Schritte wie Notreparaturen abzustimmen. "Steht etwa die Heizung unter Wasser, muss dieses möglichst schnell rausgepumpt werden", sagt Schröder.

Auf keinen Fall sollten Versicherte aber aus eigener Initiative mit den Aufräumarbeiten beginnen, denn dann riskieren sie ihren Versicherungsschutz. Elektrische Geräte sollten grundsätzlich nicht in Betrieb genommen werden, ohne einen Fachmann hinzuzuziehen, da sonst weitere Schäden drohen. Dasselbe gilt für Autos. Auch wenn der Wagen leergepumpt ist, sollte er nur nach Überprüfung und entsprechender Freigabe durch eine Kfz-Werkstatt wieder gestartet werden.

Was will die Versicherung wissen?

Wichtig für die Schadenregulierung ist, dass Versicherte den Hochwasserschaden detailliert dokumentieren. Denn der Versicherer fühlt sich nur für die Schäden zuständig, die eindeutig durch Wasser verursacht wurden. "Betroffene sollten eine vollständige Liste aller zerstörten und beschädigten Dinge anfertigen und am besten die Einkaufsbelege beifügen", sagt Verbraucherschützerin Schröder. Liegen keine Quittungen vor, sollten Kaufdatum und Preis nach dem Gedächtnis protokolliert werden. Die beschädigten Besitztümer dürfen nicht weggeworfen werden. Stattdessen dienen sie als Beleg bei etwaigen Nachprüfungen der Gesellschaft. Wo das nicht möglich ist, helfen Fotos – etwa im Fall einer Heizung, die nach entsprechender Absprache mit der Gesellschaft umgehend repariert werden soll. Außerdem sollten dann Zeugen hinzugezogen werden, die die Situation bestätigen können.

Für den Erstkontakt mit der Gesellschaft ist ein Telefongespräch ausreichend – am besten in Gegenwart eines Zeugen, der etwaige Anweisungen zu Notreparaturen bestätigen kann, empfiehlt Schröder. Die eigentliche Schadenmeldung sollte aber auf jeden Fall schriftlich per Fax oder Einschreiben erfolgen. "Wichtig ist, dass alle eingesandten Unterlagen kopiert werden und für die eigenen Unterlagen archiviert werden", sagt Schröder. Der Fax-Sendebericht oder der Rückschein des Einschreibens muss in jedem Fall aufbewahrt werden.

Die Versicherungsgesellschaft darf sich nicht ewig mit der Schadenregulierung Zeit lassen, sagt Schröder. Wer die nötigen Unterlagen vollständig eingereicht hat, kann spätestens einen Monat später eine Abschlagszahlung verlangen.

Was, wenn der Versicherer kündigt?

Wenn es zum Schadenfall kommt, hat der Versicherer – genau wie der Kunde - das Recht, den Elementarschutz zu kündigen. Wem das passiert, der bekommt dann nur noch schwer eine neue Police, denn die Versicherer tauschen sich über gemeldete Schäden aus. Deshalb kann es sich unter Umständen lohnen, mit dem Versicherer einen höheren Selbstbehalt auszuhandeln, so dass er von der Kündigung absieht, empfiehlt Schröder. Alternativ können Versicherungsnehmer ihrer Gesellschaft mit der Kündigung zuvorkommen. Das kann nach Angaben von Schröder die Aussichten auf einen neuen Vertrag verbessern.