Im Revisionsprozess gegen einen 23-Jährigen wegen der Tötung einer 14-Jährigen aus Bad Emstal ist das Urteil deutlich härter ausgefallen. Das Landgericht Kassel verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die er in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbüßen sollte. Zudem ordnete die zuständige Jugendkammer den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der 23-Jährige war wegen der Tat bereits im Mai 2024 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt worden, die er in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbüßen sollte. Zudem ordnete die zuständige Jugendkammer damals den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre eigentliche Strafe für ein besonders schweres Verbrechen verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten.
Tat im ersten Verfahren gestanden
Der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alte Bekannte der Schülerin hatte in dem Verfahren gestanden, die 14-Jährige im September 2023 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, nachdem er mit ihr in einen Streit geraten sei. Anschließend habe er sie entkleidet und Videoaufnahmen von ihr gemacht, um sie damit nach ihrem Aufwachen von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Töten habe er sie nicht wollen, gab er damals an. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der deutsche Staatsangehörige seine Bekannte erwürgt hatte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft hin teilweise auf. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass das Gericht zwar nach Erwachsenenstrafrecht geurteilt, dabei aber trotzdem Paragraf 106 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für Heranwachsende angewandt hatte.
Daher blieb das Strafmaß unter der von der Anklage geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Anwendung des Paragrafen sah der BGH "durchgreifende Rechtsfehler". Neben dem Strafausspruch hob er auch die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung sowie der Vollziehung der Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt auf. Die Verurteilung wegen Mordes wurde nicht beanstandet.
Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anwenden
Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel als Jugendkammer und als Schwurgericht musste nun erneut entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertreter hatten für eine lebenslange Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht plädiert. Der Verteidiger des Angeklagten hatte sich für Anwendung des Jugendstrafrechts und eine Freiheitsstrafe im Rahmen des ersten Urteils ausgesprochen.
Das Landgericht wandte schließlich Erwachsenenstrafrecht an. Bei der Tat habe maßgeblich die von einem psychiatrischen Sachverständigen attestierte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im Vordergrund gestanden und nicht eine Reifeverzögerung, argumentierte die Vorsitzende Richterin. Mit erzieherischen Maßnahmen sei bei dem 23-Jährigen nichts zu erwirken.