Der Freistaat führte die Leistung 2018 für Eltern mit Wohnsitz in Bayern ein. Für das erste und zweite Kind wurden 250 Euro gezahlt, ab dem dritten Kind 300 Euro. Wenn das Kind in einem anderen EU-Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten aufwuchs, waren die Leistungen aber niedriger.
2024 klagte darum die Kommission. Der EuGH bestätigte nun, dass solche pauschalen Familienleistungen nicht vom Wohnort des Kinds abhängig gemacht werden dürfen. Denn Arbeitnehmer aus diesen Staaten tragen mit ihren Steuern und Sozialabgaben zur Finanzierung der Maßnahmen bei, wie der Gerichtshof ausführte.
In einem ähnlichen Fall entschied der EuGH bereits 2022, dass EU-Staaten Kindergeld und andere Familienleistungen einheitlich gewähren müssen. Damals ging es um Regelungen aus Österreich.