Der Kläger war im April 2023 als Sozius auf einem Motorrad im Emsland unterwegs. Als der Fahrer nach einer Linkskurve auf geschätzte 130 bis 140 Stundenkilometer beschleunigte, flog ein Fasan vom Straßenrand über die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Mitfahrers, wodurch dieser auf die Straße stürzte und über den Asphalt schleuderte.
Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Arbeit wieder aufnehmen.
Vor dem Landgericht Osnabrück wollte er erreichen, dass ihm die Haftpflichtversicherung des Fahrers 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlt. Dies lehnte das Gericht unter anderem mit Verweis auf das Vorliegen höherer Gewalt durch den fliegenden Fasan ab. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen.
Der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg sah dies in zweiter Instanz auf Berufung des Klägers hin nun anders. Der erlittene Schaden sei sehr wohl laut Straßenverkehrsgesetz "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Nur weil der Kläger sich auf dem Gefährt vorwärts bewegt habe, sei es zu dem Zusammenstoß mit dem Fasan gekommen, der im Übrigen in drei Teile zerrissen wurde. Auch höhere Gewalt liege nicht vor. Die Entscheidung ist rechtskräftig.