Nach Gerichtsangaben war der Polizeipräsident grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seiner Aufgaben öffentlich zu Themen der inneren Sicherheit, der Ermittlungstätigkeit der Polizei sowie zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung zu äußern. Diese Befugnis unterliege bei Amtsträgern aber rechtlichen Grenzen, die im konkreten Fall teils überschritten worden seien.
Kühme hatte sich in einem im August 2023 in der "Nordwest-Zeitung" erschienenen Interview über die AfD geäußert. Laut Norddeutschem Rundfunk äußerte Kühme darin, dass die AfD "zur Gefahr für die innere Sicherheit" werde, Wahrheiten verdrehe und Lügen verbreite, womit die Partei das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen manipuliere.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können bei dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.
Der amtierende Oldenburger Polizeipräsident Andreas Sagehorn verteidigte seinen Amtsvorgänger. Als "gewichtige Hüterin unserer Demokratie" sei es die Pflicht der Polizei, auf Gefahren für die innere Sicherheit hinzuweisen, erklärte er. Dies habe Kühme in dem Interview "in vielleicht ungewöhnlicher Deutlichkeit" getan.
Die Polizeidirektion fühle sich durch das Urteil teils bestätigt und respektiere die Entscheidung im Übrigen. "Gleichzeitig können wir die mündlich vorgetragene Begründung des Gerichts nicht in jedem Punkt nachvollziehen", ergänzte Sagehorn. Die Polizei werde die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig prüfen und anschließend über eine mögliche Berufung entscheiden.