Er hatte sein Auto weniger als fünf Meter von der Einmündung einer Straße in der Innenstadt geparkt. Dadurch wurden Fußgänger gefährdet, wie das Gericht ausführte. Die Stadt ließ den Wagen abschleppen und verlangte 97 Euro dafür. Im Anhörungsschreiben wies sie außerdem darauf hin, dass sich die Kosten wegen Mehraufwands erhöhten, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. Schlussendlich forderte sie 139 Euro.
Diese Verwaltungspraxis ist rechtswidrig, wie das Gericht entschied. Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids dürften nicht geltend gemacht werden. Es hob die Verwaltungsgebühr auf, soweit sie die Mindestgebühr von 30 Euro überstieg. Die Abschleppkosten muss der Autofahrer zusätzlich tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.