Ein Fahrgast hatte bei der S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen von seiner Fahrt mit der Bahn beantragt und dabei auf die Datenschutzgrundverordnung verwiesen. Die S-Bahn verweigerte dies mit Verweis auf ihr Datenschutzkonzept, wonach das Videomaterial nur an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben wird und überdies eine Löschung nach 48 Stunden erfolgt.
Nach Auffassung des OVG handelte das Unternehmen korrekt. Das Datenschutzkonzept verfolge das Ziel, "den Wertungen der Datenschutzgrundverordnung und den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umgang Rechnung zu tragen". Demgegenüber müsse das Interesse des Manns zurücktreten. Das Urteil fiel am 13. Mai. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.