Der Studentin war für die Zeit zwischen Oktober 2016 und September 2017 Ausbildungsförderung bewilligt worden. Sie reichte mit dem Antrag einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern ein. Darin waren für die Mutter geringe Einkünfte aus Berufstätigkeit und höhere Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben. Letzteres stand aber nicht in der Einkommenserklärung der Mutter, die diese später nachreichte.
Wären diese Einkünfte eingerechnet worden, hätte die Tochter keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Bafög gehabt. Im Oktober 2017 forderte das Förderungsamt Schadenersatz für den zu Unrecht gezahlten Betrag plus Zinsen in Höhe von insgesamt 5460 Euro.
Eine Klage dagegen scheiterte erst vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz und dann vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen. Die Revision der Frau in Leipzig hatte nun aber teilweise Erfolg. Zwar müsse sie den Schaden ersetzen - aber nur zur Hälfte, wie das Bundesverwaltungsgericht erklärte.
Das Amt durfte sich demnach nicht allein auf die Angaben in der Einkommenserklärung verlassen. Es habe die Einkünfte aus der privaten Rente dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen können. Das Verschulden sei hier auf beiden Seiten etwa gleich groß.