Grundlage für die Berechnung sollen demnach siebenjährigen Referenzzinsen sein. Die Verbraucherzentrale wandte sich an den BGH, um zu erreichen, dass andere, für die Sparer günstigere Referenzzinsen als Basis dienen.
Es ging um Sparverträge, die seit den 90er Jahren geschlossen worden waren. Sie sahen vor, dass das Guthaben variabel verzinst wird und es außerdem ab dem dritten Sparjahr eine gestaffelte, verzinsliche Prämie gibt.
Vor dem BGH hatten die Verbraucherschützer mit ihren Revisionen aber nun keinen Erfolg. Dieser erklärte, dass die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen den Anforderungen genügten. Sie würden von der Deutschen Bundesbank nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und regelmäßig veröffentlicht. So würden weder einseitig die Sparer noch die Sparkassen begünstigt, erklärte der BGH.