In einer Linkskruve kamen ihm drei Fahrzeuge entgegen, in denen jeweils zwei Menschen saßen. Das erste geriet teilweise auf die Spur des 29-Jährigen. Es kam zu einer Kollision mit allen drei Autos. Gegen das letzte prallte er frontal. Mehrere Menschen wurden verletzt. Die beiden Insassen des dritten Fahrzeugs erlitten tödliche Verletzungen.
Angeklagt war der Mann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge. Die Kammer sah es jedoch als erwiesen an, dass der tödliche Ausgang für den 29-Jährigen nicht erkennbar und nicht vermeidbar war. Damit unterschiedet sich dieser Fall laut Urteil grundlegend von typischen Fällen dieser Art.
Laut eines Gutachtens wurde der erste Unfall dadurch verursacht, dass die entgegenkommende Autofahrerin das Rechtsfahrgebot verletzt und auf die Spur des Angeklagten geraten war. Der 29-Jährige hätte den ersten Unfall und die daraus entstandene Kettenreatkion somit selbst dann nicht vermeiden können, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs sah die Kammer nicht. Der Fahrer war nicht alkoholbedingt fahruntüchtig. Auch eine Unübersichtlichkeit der Unfallstelle war nicht die Ursache für den Zusammenstoß.
Es handelte sich bereits um die zweite Verurteilung in dem Fall. Bereits im Dezember 2024 hatte das Landgericht Zweibrücken den Mann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit zweifacher Todesfolge zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil im Juli auf und verwies das Verfahren zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.