titan01
Bei Abrissarbeiten Gehweg von Baufirma beschädigt - wer haftet
Bei Abrissarbeiten eines Schuppen auf meinem Grundstück hat die Entsorgungsfirma (von der Abrissfirma für die Bauschuttentsorgung beauftragt) ein Teil des Gehweges sowie die Garageneinfahrt meines Nachbarn beschädigt. Wer Haftet für diesen Schaden? Es besteht ein causaler Zusammenhang zwischen Schadensbild und Containerabtransport.
Antworten (5)
Die Gemeinde wird sich bezüglich des Gehwegs an den Auftraggeber (=Bauherren, Fragesteller) halten, der kann sich dann beim beauftragten Unternehmen schadlos halten, denn auf die Diskussion: "das war schon vorher, das kann nicht sein, wir haben alles abgedeckt ...." hat die Gemeinde sicher keine Lust. Zudem hat sie mit dem Abbruchunternehmer oder seinem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis.
Als betroffener Nachbar würde ich mich ebenfalls an meinen Nachbarn halten, der die ganze Sache beauftragt hat.
Als betroffener Nachbar würde ich mich ebenfalls an meinen Nachbarn halten, der die ganze Sache beauftragt hat.
Ich mache bei solchen Aktionen, bei denen schweres Gerät zum Einsatz kommt, immer ein paar Bilder (vorher, nachher). Kost ja nix. Hilft aber ungemein bei den Argumenten wie "Das war schon, das waren wir nicht".
... beim Eingang der Rechnung vom Abruchunternehmer würde ich einen %-Satz (10-20%, je nach Schadenshöhe) als Sicherheit einbehalten, bis das ganze geklärt ist.
@bh_roth und neilo.
Korrekt, das wäre die richtige Vorgehensweise, vorher dokumentieren, bei Arbeiten, bei denen die Beschädigung gar zu erwarten ist, den vorhandenen Status mit einem Mitarbeiter der Gemeinde protokollieren.
Und nicht zuletzt, im Auftrag an den Abbruchunternehmer aber auch ann den ggfs. nachfolgenden Rohbauunteneher festhalten, daß die Auftragnehmer für etwaige Beschädigung öffentlichen und privaten Eigentums haften.
Korrekt, das wäre die richtige Vorgehensweise, vorher dokumentieren, bei Arbeiten, bei denen die Beschädigung gar zu erwarten ist, den vorhandenen Status mit einem Mitarbeiter der Gemeinde protokollieren.
Und nicht zuletzt, im Auftrag an den Abbruchunternehmer aber auch ann den ggfs. nachfolgenden Rohbauunteneher festhalten, daß die Auftragnehmer für etwaige Beschädigung öffentlichen und privaten Eigentums haften.