Antworten (1)
Auszug aus den Richtlinien, die seit 2009 gelten.
Die Versicherungspflicht und auch der Grundgedanke, dass es keine Menschen mehr ohne Versicherungsschutz geben soll, führen dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht mehr verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen.
Er schuldet der Krankenkasse oder Versicherung, die seine Behandlungskosten übernehmen muss, die seit Beginn der Versicherungspflicht nicht bezahlten Beiträge.
Die gesetzlichen Krankenkassen können rückständige Beiträge einfordern und vollstrecken und auch in diesen Fällen Säumniszuschläge erheben.
Die Frage ist, wer war zahlungspflichtig? Ein Arbeitgeber, oder der Versicherte selbst? Der Zahlungspflichtige muß nachzahlen. Daran führt kein Weg vorbei.
Die Versicherungspflicht und auch der Grundgedanke, dass es keine Menschen mehr ohne Versicherungsschutz geben soll, führen dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht mehr verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen.
Er schuldet der Krankenkasse oder Versicherung, die seine Behandlungskosten übernehmen muss, die seit Beginn der Versicherungspflicht nicht bezahlten Beiträge.
Die gesetzlichen Krankenkassen können rückständige Beiträge einfordern und vollstrecken und auch in diesen Fällen Säumniszuschläge erheben.
Die Frage ist, wer war zahlungspflichtig? Ein Arbeitgeber, oder der Versicherte selbst? Der Zahlungspflichtige muß nachzahlen. Daran führt kein Weg vorbei.