Arbeitnehmer Anlage N Seite 1

Die Anlage N zur Einkommensteuererklärung ist für Arbeitnehmer bestimmt. In dieser Anlage sind zum einen Einnahmen und einbehaltene Abzugsbeträge anzugeben. Zum anderen können Sie berufliche Aufwendungen (Werbungskosten) geltend machen.

Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen, so muss jeder Ehegatte eine eigene Anlage N ausfüllen.

Diese ist für 2007 erstmal auf drei Seiten angewachsen - weil man der Tatsache Rechnung tragen muss, dass viele Arbeitnehmer inzwischen bei mehreren und/ oder wechselnden Arbeitgebern beschäftigt sind.

Auf Seite 1 der Anlage N sind Angaben zu machen:

- zum Bruttoarbeitslohn

- zu den einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

- zu ermäßigt besteuertem und steuerfreiem Arbeitslohn

- zu Lohnersatzleistungen

- zur Arbeitnehmer-Sparzulage

- ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

Die Lohnsteuerkarte muss immer beigefügt werden, auch dann, wenn sie keine Eintragungen eines Arbeitgebers enthält. Mit einer Ausnahme: Bei der im Vordruckkopf zusätzlich zum Namen und der Steuernummer einzutragenden eTIN handelt es sich um die sog. "electronic Taxpayer Identification Number", die sich aus Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum zusammensetzt. Die eTin finden Sie auf dem Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, falls Ihr Arbeitgeber an dem elektronischen Lohnsteuerverfahren teilnimmt.

In diesem Fall erhalten Sie auch zu Jahresbeginn keine ausgefüllte Lohnsteuerkarte des Vorjahres mehr von Ihrem Arbeitgeber zurück - dieser hat die Daten bereits an das Finanzamt weitergeleitet. Die eTin dient dann dazu, Ihnen dort die Daten wieder zuordnen zu können. Sie können und müssen die eTIN natürlich nur eintragen, wenn der Arbeitgeber die eTIN auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerkt hat.

Zeile 5 bis 10

Angaben zum Arbeitslohn

In die Zeilen 5 bis 10 werden der Bruttoarbeitslohn und die normalen Steuerabzüge eingetragen. Diese Angaben können Sie - wie die meisten notwendigen Werte für die erste Seite von Anlage N - der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber entnehmen.

Zeile 11 bis 15

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind in Zeile 11 bis 15 gesondert zu vermerken, Sie finden die Angaben auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Dies ist wichtig, um den Versorgungsfreibetrag zu errechnen.

Zeile 16 bis 19

Abfindungen

Abfindungen und Übergangsgelder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden seit 2006 schon beim Lohnsteuerabzug komplett besteuert, mit diesen Angaben können Sie auf eine ermäßigte Besteuerung hoffen. Dafür benötigt das Finanzamt aber genaue Angaben sowie die Vertragsunterlagen, aus denen sich Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung herauslesen lassen.

Zeile 20 bis 28

Andere Arbeitslöhne und Ersatzleistungen

Die Zeilen 20 bis 23 betreffen steuerfreien (zB von ausländischen Arbeitgebern) und ermäßigt besteuerten Arbeitslohn.

Die Zeile 24 ist für die Angabe von steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen vorgesehen, die Sie aus öffentlichen Kassen für nebenberufliche Tätigkeiten erhalten haben.

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitsgeld sowie Zeiten der Nichtbeschäftigung gehören in die Zeilen 25 bis 28 (Leistungsnachweise beifügen). Diese Zahlungen sind zwar selbst steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf Ihren während des Jahres gezahlten Arbeitslohn, weitere Einkünfte und gegebenenfalls auch den Arbeitslohn des Ehegatten.