Falscher Steuerbescheid So wehren Sie sich richtig

Jeder fünfte Steuerbescheid enthält Fehler des Finanzamtes, weil die Beamten schlampig arbeiten oder im Steuerdschungel selbst den Überblick verloren haben. Doch das muss man nicht einfach hinnehmen.

Für den Bund der Steuerzahler ist das Maß längst voll: Zu viele Steuerbescheide sind fehlerhaft. Vor den Steuergerichten sind inzwischen Tausende Streitfälle zwischen Bürgern und Finanzamt anhängig. Wer sich in eigener Sache auf anhängige Musterprozesse beruft, profitiert von einem positiven Urteil ohne eigenes Klagerisiko.

Dem Fiskus auf die Finger schauen

Wenn ein Finanzbeamter einen Fehler macht, zahlt der betroffene Steuerzahler. Deshalb lohnt es, dem Fiskus auf die Finger zu schauen. Viel gewonnen hat schon, wer vor der Abgabe seiner Steuererklärung Unterlagen und ausgefüllte Formulare kopiert. Liegt der Steuerbescheid im Briefkasten, kann man relativ einfach überprüfen, ob dem Beamten Zahlendreher oder Übernahmefehler in den Behördenrechner unterlaufen sind. Wer seine jährliche Steuerabrechnung über die elektronische Elster-Software des Finanzamtes abwickelt, kommt nicht nur schneller an die Rückerstattung - er vermeidet auch Flüchtigkeits- oder Übertragungsfehler.

Wer in seinem Steuerbescheid Fehler entdeckt oder vergessene Kostenbelege nachreichen will, kann innerhalb eines Monats nach dem Eintreffen des Steuerbescheides kostenlos Einspruch erheben und eine Korrektur verlangen. Die Erfolgsquote ist top - und gleichzeitig ein Armutszeugnis für die Behörden. Allein im vergangenen Jahr haben die Finanzämter 3,8 Millionen Einsprüche bearbeitet - davon wurden 66 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler entschieden. Beim Bundesfinanzhof in München konnten im vergangenen Jahr immerhin noch 40 Prozent aller Kläger einen Erfolg gegen ihr Finanzamt verbuchen.

3000 offene Klagen

Das oberste deutsche Steuergericht schiebt aber immer noch über 3000 unerledigte Klagen frustrierter Steuerzahler vor sich her. Über das Internet (bundesfinanzhof.de) kann sich jeder Steuerzahler über die anhängigen Klageverfahren ein Bild machen und passende Musterprozesse als Munition in eigener Sache verwerten. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, den eigenen Einspruch ruhen zu lassen, bis über die Klage des streitbaren Zeitgenossen entschieden wurde.

Wer überhaupt keinen Steuerbescheid erhalten hat, muss auch keinen Fristablauf fürchten. Im Zweifel hat das Finanzamt den Schwarzen Peter und muss beweisen, dass der Steuerzahler seine amtliche Abrechnung tatsächlich erhalten hat (BFH, AZ: X R 17/99).

Es gibt eine Hintertür

Wer die Einspruchsfrist verschlafen hat, bekommt unter Umständen eine zweite Chance. Über einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" können Steuerzahler in Ausnahmefällen trotz Fristablauf binnen weiterer vier Wochen doch noch ihr Recht einfordern. Gnädig stimmt die Finanzbeamten aber regelmäßig nur eine schwere Erkrankung, ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt oder ein mehr als sechswöchiger Urlaub. Wer nach einem Kurztrip ins Ausland in Partylaune seinen Papierkram schleifen lässt, darf nicht auf Verständnis der Bürokraten hoffen.

DDP
Michael Degethof/DDP