Seit dem 1. Januar 2010 sind 96 Prozent des Krankenversicherungsbeitrags steuerlich abzugsfähig. "Anerkannt werden nur Beiträge, die zur Gewährleistung einer Basisabsicherung notwendig sind", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Werden darüber hinaus sogenannte Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer im Krankenhaus abgesichert, ist der darauf entfallende Beitragsanteil nicht abziehbar.
Strittig ist jedoch nach wie vor, wie die Zuschüsse der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind. Während die Finanzverwaltung den gesamten Arbeitgeberzuschuss als auf die Basisleistung entfallend ansieht, sind Steuerzahler der Ansicht, dass auch der Zuschuss des Arbeitgebers nach Basisleistungen und Komfortleistungen aufgeteilt werden müsse, erklärt Käding.
Hintergrund: Der Arbeitgeberzuschuss mindert den in der Steuererklärung absetzbaren Betrag. Wird er nicht aufgeteilt, sondern in voller Höhe berechnet, fällt der Steuerspareffekt entsprechend gering aus. Daher sind nun mehrere Klageverfahren anhängig, etwa vor den Finanzgerichten Nürnberg (Aktenzeichen: 3 K 974/11), Hamburg (Aktenzeichen: 3 K 144/11) und Hessen (Aktenzeichen: 1 K 1878/11).
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob bei ihnen der Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe angerechnet wurde. In diesem Fall sollten sie Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Gleichzeitig stellen sie am besten einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf die anhängigen Klagen.