Hartz-IV-Empfänger
Bedürftige müssen Konto offenlegen
Bezieher von Hartz-IV-Leistungen müssen ihre Kontoauszüge offenlegen, wenn die Arbeitsagentur dies verlangt. Das haben die Richter des Bundessozialgerichts in einem Grundsatzurteil entschieden. Allerdings haben sie eine wichtige Einschränkung vorgenommen.