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  • BGH-Urteil: Was Mieter und Wohnungsbesitzer jetzt wissen müssen

Zum Artikel BGH-Urteil: Was Mieter und Wohnungsbesitzer jetzt wissen müssen
Fußball ist zwar Volkssport Nummer Eins. Doch bolzende Kinder und Jugendliche vor dem Haus nervten ein Hamburger Paar so sehr, dass es die Miete um 20 Prozent kürzte. Das Urteil aus Karlsruhe dürfte lärmgeplagten Mietern Kürzungen des Mietzinses jedoch generell erschwert haben: Neu auftretender Lärm berechtige in der Regel nicht zu Mietkürzungen, hieß es. Und die Lebensäußerungen von Kindern müssen dem BGH zufolge der Regel sowieso akzeptiert werden, denn:  "Kinderlärm ist Musik". (Az.: VIII ZR 197/14)
Kinder machen Lärm
Fußball ist zwar Volkssport Nummer Eins. Doch bolzende Kinder und Jugendliche vor dem Haus nervten ein Hamburger Paar so sehr, dass es die Miete um 20 Prozent kürzte. Das Urteil aus Karlsruhe dürfte lärmgeplagten Mietern Kürzungen des Mietzinses jedoch generell erschwert haben: Neu auftretender Lärm berechtige in der Regel nicht zu Mietkürzungen, hieß es. Und die Lebensäußerungen von Kindern müssen dem BGH zufolge der Regel sowieso akzeptiert werden, denn:
"Kinderlärm ist Musik". (Az.: VIII ZR 197/14)
©  fotografixx/gettyimages
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Die Instandhaltung einer Mietwohnung sorgt häufig für Streit. Der typische Fall: Der Mieter zieht aus. Sein Vermieter meint aber, dass die Wohnung entweder noch renoviert oder für die Instandhaltung gezahlt werden müsse. Was dann gilt, musste der BGH im März klären.  In seiner Grundsatzentscheidung schlug das Gericht sich auf die Seite der Mieter. Diese müssen beim Auszug demnach nicht mehr automatisch einen Anteil der Renovierungskosten übernehmen, wenn sie vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen. Außerdem dürfen Vermieter ihre Mieter nur dann pauschal zu Instandhaltungen verpflichten, wenn sie die Wohnung auch frisch renoviert übergeben.  (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.)
Neue Wohnungseigentümer ersetzten ihren Teppichboden durch Parkett.  Dadurch wurde es um einiges lauter für ein schon lange im Haus wohnendes Rentner-Paar. Es gab Streit. Nach dem BGH-Urteil vom Februar müssen sich die beiden aber auch in Zukunft mit den lauteren Geräuschen aus der Nachbarwohnung abfinden. Und unzählige andere Menschen auch, die sich an Schritten, lautem Schnarchen oder lärmenden Unterhaltungen ihrer Nachbarn in Mehrfamilienhäusern stören. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob der Nachbar zu laut ist, sind die Schallschutzgrenzwerte, die im Zeitpunkt des Baus des jeweiligen Gebäudes galten. Diese Grenzwerte wurden trotz Parkett bei dem aus dem 1970er Jahren stammenden Haus eingehalten. (Az.: V ZR  73/14)
Fußball ist zwar Volkssport Nummer Eins. Doch bolzende Kinder und Jugendliche vor dem Haus nervten ein Hamburger Paar so sehr, dass es die Miete um 20 Prozent kürzte. Das Urteil aus Karlsruhe dürfte lärmgeplagten Mietern Kürzungen des Mietzinses jedoch generell erschwert haben: Neu auftretender Lärm berechtige in der Regel nicht zu Mietkürzungen, hieß es. Und die Lebensäußerungen von Kindern müssen dem BGH zufolge der Regel sowieso akzeptiert werden, denn:  "Kinderlärm ist Musik". (Az.: VIII ZR 197/14)
Es war 2015 eines der Top-Themen beim BGH: Ein Ehepaar aus dem brandenburgischen Premnitz störte sich an seinen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn. Man könne ja gar nicht mehr richtig draußen sitzen, schimpften sie. Die Entscheidung der Richter dürfte sie nur zur Hälfte zufriedenstellen: Denn Raucher dürfen auch auf dem Balkon zum Glimmstängel greifen - können aber dazu verpflichtet werden, dies nur zu bestimmten Zeiten zu tun, wie Karlsruhe entschied.  Allgemeingültige rauchfreie Zeiten legten die Juristen nicht fest - weitere Prozesse um Details zum Balkonrauch dürften daher folgen.  (Az.: V ZR 110/14)
Es mutete an wie die botanische Variante von "David gegen Goliath":  Ein Ehepaar wollte die Stadt Bielefeld zwingen, zwei 25 Meter hohe, gesunde Eschen zu fällen, die ihren kleinen Reihenhausgarten in Schatten tauchten. Ihre Bonsai-Bäumchen gediehen nicht richtig und auch den Menschen selbst fehlte Licht und Sonne. Sie müssen die großen Bäume aber weiter ertragen, denn: Sogenannte negative Emissionen - wie der Entzug von Licht und Luft durch Bauten oder Bäume - müssen geduldet werden, wenn sie nicht unerträglich sind, wie der BGH klarstellte. (Az.: V ZR 229/14)   

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