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  • BGH-Urteil: Was Mieter und Wohnungsbesitzer jetzt wissen müssen

BGH-Entscheidungen
Raucher, Kinder, Holzfußboden: Diese Urteile sollten Mieter unbedingt kennen

  • 14. Januar 2018
  • 17:50 Uhr
Die Instandhaltung einer Mietwohnung sorgt häufig für Streit. Der typische Fall: Der Mieter zieht aus. Sein Vermieter meint aber, dass die Wohnung entweder noch renoviert oder für die Instandhaltung gezahlt werden müsse. Was dann gilt, musste der BGH im März klären.  In seiner Grundsatzentscheidung schlug das Gericht sich auf die Seite der Mieter. Diese müssen beim Auszug demnach nicht mehr automatisch einen Anteil der Renovierungskosten übernehmen, wenn sie vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen. Außerdem dürfen Vermieter ihre Mieter nur dann pauschal zu Instandhaltungen verpflichten, wenn sie die Wohnung auch frisch renoviert übergeben.  (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.)
Müssen Mieter Wohnung renovieren?
Die Instandhaltung einer Mietwohnung sorgt häufig für Streit. Der typische Fall: Der Mieter zieht aus. Sein Vermieter meint aber, dass die Wohnung entweder noch renoviert oder für die Instandhaltung gezahlt werden müsse. Was dann gilt, musste der BGH im März klären.
In seiner Grundsatzentscheidung schlug das Gericht sich auf die Seite der Mieter. Diese müssen beim Auszug demnach nicht mehr automatisch einen Anteil der Renovierungskosten übernehmen, wenn sie vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen. Außerdem dürfen Vermieter ihre Mieter nur dann pauschal zu Instandhaltungen verpflichten, wenn sie die Wohnung auch frisch renoviert übergeben.
(Az.: VIII ZR 185/14 u.a.)
©  JamesBrey/gettyimages
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Die Instandhaltung einer Mietwohnung sorgt häufig für Streit. Der typische Fall: Der Mieter zieht aus. Sein Vermieter meint aber, dass die Wohnung entweder noch renoviert oder für die Instandhaltung gezahlt werden müsse. Was dann gilt, musste der BGH im März klären.  In seiner Grundsatzentscheidung schlug das Gericht sich auf die Seite der Mieter. Diese müssen beim Auszug demnach nicht mehr automatisch einen Anteil der Renovierungskosten übernehmen, wenn sie vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen. Außerdem dürfen Vermieter ihre Mieter nur dann pauschal zu Instandhaltungen verpflichten, wenn sie die Wohnung auch frisch renoviert übergeben.  (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.)
Neue Wohnungseigentümer ersetzten ihren Teppichboden durch Parkett.  Dadurch wurde es um einiges lauter für ein schon lange im Haus wohnendes Rentner-Paar. Es gab Streit. Nach dem BGH-Urteil vom Februar müssen sich die beiden aber auch in Zukunft mit den lauteren Geräuschen aus der Nachbarwohnung abfinden. Und unzählige andere Menschen auch, die sich an Schritten, lautem Schnarchen oder lärmenden Unterhaltungen ihrer Nachbarn in Mehrfamilienhäusern stören. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob der Nachbar zu laut ist, sind die Schallschutzgrenzwerte, die im Zeitpunkt des Baus des jeweiligen Gebäudes galten. Diese Grenzwerte wurden trotz Parkett bei dem aus dem 1970er Jahren stammenden Haus eingehalten. (Az.: V ZR  73/14)
Fußball ist zwar Volkssport Nummer Eins. Doch bolzende Kinder und Jugendliche vor dem Haus nervten ein Hamburger Paar so sehr, dass es die Miete um 20 Prozent kürzte. Das Urteil aus Karlsruhe dürfte lärmgeplagten Mietern Kürzungen des Mietzinses jedoch generell erschwert haben: Neu auftretender Lärm berechtige in der Regel nicht zu Mietkürzungen, hieß es. Und die Lebensäußerungen von Kindern müssen dem BGH zufolge der Regel sowieso akzeptiert werden, denn:  "Kinderlärm ist Musik". (Az.: VIII ZR 197/14)
Es war 2015 eines der Top-Themen beim BGH: Ein Ehepaar aus dem brandenburgischen Premnitz störte sich an seinen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn. Man könne ja gar nicht mehr richtig draußen sitzen, schimpften sie. Die Entscheidung der Richter dürfte sie nur zur Hälfte zufriedenstellen: Denn Raucher dürfen auch auf dem Balkon zum Glimmstängel greifen - können aber dazu verpflichtet werden, dies nur zu bestimmten Zeiten zu tun, wie Karlsruhe entschied.  Allgemeingültige rauchfreie Zeiten legten die Juristen nicht fest - weitere Prozesse um Details zum Balkonrauch dürften daher folgen.  (Az.: V ZR 110/14)
Es mutete an wie die botanische Variante von "David gegen Goliath":  Ein Ehepaar wollte die Stadt Bielefeld zwingen, zwei 25 Meter hohe, gesunde Eschen zu fällen, die ihren kleinen Reihenhausgarten in Schatten tauchten. Ihre Bonsai-Bäumchen gediehen nicht richtig und auch den Menschen selbst fehlte Licht und Sonne. Sie müssen die großen Bäume aber weiter ertragen, denn: Sogenannte negative Emissionen - wie der Entzug von Licht und Luft durch Bauten oder Bäume - müssen geduldet werden, wenn sie nicht unerträglich sind, wie der BGH klarstellte. (Az.: V ZR 229/14)   

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Wo Menschen zusammenleben, gibt es häufig Ärger. So gibt es unzählige Prozesse von Nachbarn, Mietern oder Eigentümern. Der BGH hat dieses Jahr dazu einiges Grundsätzliches entschieden.

Welche Rechte haben die Mieter und Eigentümer einer Wohnung eigentlich? Ob sie auf dem Balkon rauchen, bolzende Kinder vor dem Haus verjagen und oben lebenden Nachbarn einen leisen Teppichboden verordnen dürfen - das und weitere Fragen rund um die vier Wände klärte 2015 der Bundesgerichtshof (BGH). 

Wie ist es denn mit Rauchen auf dem Balkon? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachbarn, die sich vom Rauch gestört fühlen, diesen nicht immer hinnehmen müssen - und ein temporäres Rauchverbot in Ordnung geht.

Gerichtsurteile Grillen, Sex und tobende Kinder: Das ist im Garten und auf dem Balkon verboten

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Damals entschieden die Richter einige grundsätzliche Fragen, beispielsweise den Streit um Kinderlärm. Wenn Kinder auf der Straße oder auf dem Grundstück toben und spielen, bleibt es nicht leise. Aber ist Kindergeschrei wirklich Lärm? Nein, der BGH lässt daran keinen Zweifel: "Kinderlärm ist Musik". Schon in der Vergangenheit hatte der BGH immer wieder entschieden, dass spielende Kinder zu tolerieren sind. 

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Rauchende Nachbarn können ein Grund sein, die Miete zu mindern, räumte das Landgericht Hamburg ein (Az. 311 S 92/10). Der Qualm sei ein "erheblicher Mangel", so der Richter. Eine Minderung der Miete von fünf Prozent sei zulässig. Der Nachbar habe abends auf dem Balkon zwei Zigaretten pro Stunde geraucht.
© Argument/gettyimages
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Was Mieter in der Wohnung wirklich renovieren müssen

Dielen abzuschleifen und frisch zu lasieren ist ganz klar Vermieteraufgabe. Will der Mieter gerne die Dielen aufarbeiten, sollte er sich über die Kosten vorab mit dem Vermieter einigen. Und: Sind die Dielen farbig gestrichen, muss der Mieter beim Auszug nachbessern - dann ist das Streichen der Dielen eine Schönheitsreparatur.
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©  tzahiV/gettyimages
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