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  • Was Mieter in der Wohnung renovieren, streichen und lackieren müssen

Streichen, lackieren, schleifen Was Mieter in der Wohnung wirklich renovieren müssen

Dielen abzuschleifen und frisch zu lasieren ist ganz klar Vermieteraufgabe. Will der Mieter gerne die Dielen aufarbeiten, sollte er sich über die Kosten vorab mit dem Vermieter einigen. Und: Sind die Dielen farbig gestrichen, muss der Mieter beim Auszug nachbessern - dann ist das Streichen der Dielen eine Schönheitsreparatur.
Dielen abzuschleifen und frisch zu lasieren ist ganz klar Vermieteraufgabe. Will der Mieter gerne die Dielen aufarbeiten, sollte er sich über die Kosten vorab mit dem Vermieter einigen. Und: Sind die Dielen farbig gestrichen, muss der Mieter beim Auszug nachbessern - dann ist das Streichen der Dielen eine Schönheitsreparatur.
©  tzahiV/gettyimages
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Dielen abzuschleifen und frisch zu lasieren ist ganz klar Vermieteraufgabe. Will der Mieter gerne die Dielen aufarbeiten, sollte er sich über die Kosten vorab mit dem Vermieter einigen. Und: Sind die Dielen farbig gestrichen, muss der Mieter beim Auszug nachbessern - dann ist das Streichen der Dielen eine Schönheitsreparatur.
Mieter sollten mit Fliesen sorgsam umgehen. Lässt es sich nicht vermeiden, darf er aber auch in Fliesen bohren. Damit muss der Vermieter leben können. Sind die Fliesen aber beschädigt, also gebrochen oder abgesplittert, trägt der Mieter den Schaden. Und: Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Bohrlöcher.
Alle innenliegenden Türen und auch die Innenseite der Haustür müssen vom Mieter lackiert werden. Allerdings: Hat der Vermieter jahrelang Lackschicht auf Lackschicht übergepinselt, muss er diese auf eigene Kosten abtragen, um einen Neuanstrich zu ermöglichen.
Hat ein Mieter die Wände in seiner Wohnung mit einer grellen Wandfarbe angemalt, muss er die Wohnung zum Auszug in akzeptablen Farben hinterlassen. Können Volltöne nicht überstrichen werden, muss der Mieter für neue Tapeten und Wandfarbe aufkommen.
Tropfende Wasserhähne muss ein Mieter selbst reparieren. Als Faustformel gilt bei der Kleinreparaturklausel: Der Mieter kümmert sich um Dinge, die er auch anfassen kann. Also Schalter, Armaturen oder Wasserhähne. Einen Spülkasten muss er nicht reparieren. Die Klausel ist nur dann wirksam, wenn ein Jahreshöchstbetrag und eine Obergrenze für die Reparatur (100 Euro) aufgeführt werden.
Mieter müssen sich auch darum kümmern, dass Fenster innen regelmäßig frisch lackiert werden. Um die Außenseite der Fenster muss sich hingegen der Vermieter kümmern.
Gebrauchsspuren in einer Küche lassen sich nicht vermeiden - und die Kosten für die Abnutzung sind bereits durch die Miete gezahlt worden. Hat der Mieter allerdings einen Schaden verursacht, beispielsweise einen Küchenschrank demoliert, dann trägt er die Kosten dafür. Oder bemüht seine Versicherung.
Schönheitsreparaturen wurden gerade in älteren Mietverträgen oftmals mit unwirksamen Klauseln festgehalten. Gibt es beispielsweise starre Vorgaben beim Streichen der Wohnung wie "alle fünf Jahre" und gibt es keine Einschränkung dazu ("bei Bedarf") ist diese Klausel nicht wirksam.
Ein Teppich sieht nach einigen Jahren schon heruntergetreten aus. Doch das muss der Vermieter hinnehmen, diese Abnutzung ist mit der Miete bereits abgegolten. Anders sieht es bei Schäden, wie Flecken und Löchern aus. Hier haftet der Mieter beim Auszug.
Welche Schönheitsreparaturen Mieter leisten müssen, ist im Mietvertrag vereinbart. Der BGH hat zweifelhafte Vertragsklauseln gekippt - viele Arbeiten müssen vom Vermieter übernommen werden.

Die Türen und Fensterrahmen streichen oder einen tropfenden Wasserhahn reparieren - um solche Arbeiten in der Mietwohnung zu erledigen, braucht man kein ausgewiesener Fachmann sein. Aber was müssen Mieter gesetzlich verpflichtend leisten? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu recht deutlich entschieden. Die so genannten Quoten- und Abgeltungsklauseln sind unzulässig. Bei diesen sollten Mieter bei vorzeitigem Auszug aus der Wohnung prozentual die künftigen Kosten für Schönheitsreparaturen mittragen. Und eine weitere Entscheidung traf das Gericht: Wird dem Mieter eine unrenovierte Wohnung beim Einzug übergeben, ist er nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

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Allerdings bleibt ein Haken für den Mieter: Er muss der Dokumentationspflicht nachkommen. Das bedeutet, dass er Mängel und Schäden im Übergabeprotokoll der Wohnung vermerken muss. Je detaillierter, umso besser, denn beim Auszug muss sonst er für die Schäden aufkommen.

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