Die Türen und Fensterrahmen streichen oder einen tropfenden Wasserhahn reparieren - um solche Arbeiten in der Mietwohnung zu erledigen, braucht man kein ausgewiesener Fachmann sein. Aber was müssen Mieter gesetzlich verpflichtend leisten? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu recht deutlich entschieden. Die so genannten Quoten- und Abgeltungsklauseln sind unzulässig. Bei diesen sollten Mieter bei vorzeitigem Auszug aus der Wohnung prozentual die künftigen Kosten für Schönheitsreparaturen mittragen. Und eine weitere Entscheidung traf das Gericht: Wird dem Mieter eine unrenovierte Wohnung beim Einzug übergeben, ist er nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Allerdings bleibt ein Haken für den Mieter: Er muss der Dokumentationspflicht nachkommen. Das bedeutet, dass er Mängel und Schäden im Übergabeprotokoll der Wohnung vermerken muss. Je detaillierter, umso besser, denn beim Auszug muss sonst er für die Schäden aufkommen.
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