
Tropfende Wasserhähne muss ein Mieter selbst reparieren. Als Faustformel gilt bei der Kleinreparaturklausel: Der Mieter kümmert sich um Dinge, die er auch anfassen kann. Also Schalter, Armaturen oder Wasserhähne. Einen Spülkasten muss er nicht reparieren. Die Klausel ist nur dann wirksam, wenn ein Jahreshöchstbetrag und eine Obergrenze für die Reparatur (100 Euro) aufgeführt werden.
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