Clevere Sparfüchse können bei ihrer Handwerksrechnung jetzt auf Hilfe vom Finanzamt bauen: Bei Rechnungen bis zu 3000 Euro im Jahr können 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgesetzt werden. Das bedeutet: Die Steuerpflichtigen bekommen vom Finanzamt nicht einen Steuervorteil von 600 Euro, sondern sie können den Betrag direkt von der fälligen Einkommensteuer abziehen - unabhängig vom individuellen Steuersatz. Allerdings müssen sie für diesen Bonus einiges beachten.
Nur reine Arbeitskosten absetzbar
Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, nicht jedoch die Kosten für das Material, weil die Regierung mit der Regelung vor allem die Schwarzarbeit eindämmen will. Wichtig ist deshalb, dass in der Rechnung beide Positionen getrennt ausgewiesen werden. Sonst muss der Anteil an Arbeitslohn geschätzt werden.
Absetzbar sind nur Handwerkerleistungen, mit denen ein Gebäude instand gehalten oder modernisiert wird - die Finanzverwaltung spricht dann von Erhaltungsaufwendungen. Dagegen sind Herstellungskosten nicht absetzbar - also alle Kosten, mit denen die Immobilie über den aktuellen Zustand hinaus verbessert wird, etwa Anbauten.
Erneuerung des Bodenbelags kann abgesetzt werden
Trotz dieser grundsätzlichen Einschränkung kommt der Abzug nun bei vielen Projekten infrage. Begünstigt sind beispielsweise Arbeiten an Außen- und Innenwänden, bei Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett, Fliesen), bei Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder auch beim Verlegen von Hausanschlüssen, zum Beispiel für Strom oder Kabelfernsehen.
Absetzbar sind die Kosten weiterhin auch nicht, wenn sie bereits ohnehin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitszimmer renoviert wird, weil die Kosten dann beruflich veranlasste Werbungskosten sind. Wenn die Handwerkerrechnung in die Kategorie "Sonderausgaben" oder "außergewöhnliche Belastung" fällt, ist der Direktabzug bis zu 600 Euro ebenfalls nicht möglich.
Hohe Rechnungen stückeln
Wird die Handwerkerrechnung höher als 3000 Euro, kann es sich lohnen, die Arbeiten in zwei Schritten und mit zwei Rechnungen in unterschiedlichen Kalenderjahren ausführen zu lassen. So kann es Sinn machen, einen Handwerker am Jahresende zu engagieren. Er kann den Rechnungsbetrag dann teilen und eine Rechnung bis maximal 3000 Euro für das laufende Kalenderjahr ausstellen und eine weitere mit dem Restbetrag im Januar des darauf folgenden Jahres. So hat man die Möglichkeit, den Direktabzug in zwei Jahren zweimal in Anspruch zu nehmen.
Um die Steuervergünstigung zu erhalten, muss unbedingt eine Vorgabe der Finanzverwaltung erfüllt werden: In der Steuererklärung müssen Steuerzahler ihre Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto durch Vorlage des Kontoauszuges nachweisen. Bei Barzahlung ist ein Steuerabzug nicht möglich.
Bei geringem Einkommen lohnt kein Abzug
Die Kosten für Handwerkerleistungen macht man in der Steuererklärung im Steuerhauptformular auf Seite 2 geltend. Der Direktabzug von der Steuerschuld ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Diese Regelung hat allerdings auch einen Haken: Der Vorteil läuft nämlich ins Leere, wenn das steuerpflichtige Einkommen so gering ist, dass keine Steuerschuld entsteht, von der der Bonus abgezogen werden könnte. Ist das steuerpflichtige Einkommen zu gering, sollten Handwerkerarbeiten notfalls deshalb in ein Jahr verlegt werden, in dem der Steuerabzug wieder möglich ist - so verschenkt man keinen Euro steuerlicher Unterstützung.