Es muss nicht immer gleich der ohrenbetäubende Partylärm um 03.00 Uhr morgens sein, wohlgemerkt an einem Wochentag, der in einem Mietshaus der Beginn einer leidenschaftlichen Nachbarschaftsfehde ist. In seiner jüngsten Studie anlässlich des internationalen "Tages gegen Lärm", präsentierte der Deutsche Mieterbund (DMB) die zehn häufigsten Lärmquellen in Mietshäusern.
Demnach haben auch quäkende Säuglinge, laute Haustiere, Staubsauger, Rasenmäher und noch viele andere Lärm-Quellen ordentliches Nerv-Potenzial.
Um Ärger zu vermeiden, rät der Deutsche Mieterbund erst einmal zu etwas sehr einfachen: zur gegenseitigen Rücksichtnahme. "Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche zu leben", heißt das dann bei Ulrich Ropertz vom DMB. "Andererseits kann aber niemand Wohnung, Balkon und Garten völlig geräuschlos nutzen." Ein rücksichtsvolles Verhalten sei daher die Grundvoraussetzung für ein harmonisches Miteinander.
Lärm, der sich nicht vermeiden lässt und zum normalen Leben gehört, müsse aber toleriert werden, so Ropertz. Dazu gehöre aber auch, dass insbesondere die Nachtruhe eingehalten wird. Dennoch hilft oft auch ein bisschen gesunder Menschenverstand, um mögliche Klippen im nachbarschaftlichen Zusammenleben zu entschärfen: Wer eine (laute) Party gibt, sollte seine Nachbarn vorher informieren - und sie vielleicht einfach dazuladen. Eine kleine Aufmerksamkeit davor oder nach dem Partylärm wirkt auch Wunder. Dass sich die Partygäste keine langen, lauten Verabschiedungen im Treppenhaus gönnen sollten, versteht sich sowieso von selbst.
Je mehr die Nachbarn voneinander wissen, desto größer ist dann auch das Verständnis: Wer sehr lange Arbeitszeiten hat, kann eben oft nur noch abends die Waschmaschine anwerfen. Wie in vielen anderen Lebensbereichen gilt auch in Mietshäusern: Kommunikation ist alles. Dann glaubt der Nachbar auch nicht mehr, alles würde absichtlich gemacht, um ihn zu ärgern.
Dennoch wird - beonders in den dicht besiedelten Ballungsräumen - die Frage, wie viel Alltagslärm rund um die Wohnung von Mieterinnen und Mietern geduldet werden muss, immer wichtiger: Schließlich ist Lärm im Mehrfamilienhaus einer der Hauptgründe für Streit unter Nachbarn. Dabei ist die Unkenntnis, was erlaubt und was verboten ist, groß. Lesen Sie nebenstehend, welches die geltende Gesetzeslage ist - und wo noch ein Auge zugedrückt wird.
1. Feste, Feiern, Parties
Das gilt: Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus "so richtig auf die Pauke gehauen werden". Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
2. Fernseher und Stereoanlage
Das gilt: Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings lautet das Zauberwort "Zimmerlautstärke". Diese ist auch unbedingt einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe: Spätestens dann muss der Lautstärkeregler - noch weiter - zurückgedreht werden.
3. Säuglinge, Kinder, Jugendliche
Das gilt: Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon mal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur oder Treppenhaus muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann hingegen niemand verhindern und ist zu dulden.
4. Klavier, Saxophon, Querflöte + Co.
Das gilt: Häusliches Musizieren - in Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten - aber mehr nicht. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen, und auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleich kommen, sind unzulässig.
Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden. Bei der Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. In einer Seniorenwohnanlage gelten andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen. Außerdem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens. Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Maximale Spieldauer pro Tag 2 Stunden.
Das soll zum Beispiel gelten für: Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier. Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
Wichtig:
Mit in die Spielzeit gerechnet werden müssen so genannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler. Im Übrigen kommt es nicht auf die Qualität der Musikausübung an, sondern ausschließlich auf die Lärmintensität.
5. Haushaltsmaschinen und -geräte
Das gilt: Staubsauger, Mixer, Waschmaschinen etc. dürfen in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings müssen Ausnahmen möglich sein. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, berufstätigen Mietern bleibt manchmal kaum eine andere Möglichkeit. Im Gegenzug sollte auch gelten: Selbst wenn es nach der Ruhezeitregelung erlaubt ist, muss am am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub gesaugt werden.
6. Haustiere
Tipp: Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt.
Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:
- Hundegebell: Tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr, höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
- Papageien (im Freien oder auf der Terrasse): Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen dürfen von 9.00 bis 12.00 und zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse oder im Freien abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens 1 Stunde pro Tag, und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.
- Ein Hahn, gehalten in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8.00 Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9.00 Uhr.
7. Rasenmäher, Laubsauger
Das gilt: Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen - im Freien - dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
8. Badewanne, Dusche und WC
Das gilt: Auch nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein derartiges Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf maximal 30 Minuten beschränkt werden, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23.00 Uhr könne man sich ja in sonstiger, weniger störender Weise waschen. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden, jede Form der Beschränkung wäre lebensfremd.
9. Heizung, Aufzug
Das gilt: Bei Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss der Vermieter einschreiten. Aufzugsanlagen müssen so schallisoliert sein, dass nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte von 30 Dezibel nicht überschritten werden. Maßgeblich sind beim Aufzug auch nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren bzw. Abbremsen.
Auch eine Heizungsanlage muss so eingestellt oder installiert sein, dass die Bewohner nicht durch nächtliche Klopfgeräusche oder ähnliches gestört werden.
10. Gaststätte, Diskothek, Geschäfte
Das gilt: Lärm, insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen und Geschäften muss nicht hingenommen werden. Mieter können sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen, sie können auch den Vermieter einschalten, gegebenenfalls die Miete kürzen, oder sie können sich direkt an die Ordnungsbehörde wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten usw. in Betracht.
Die besten Tipps zur Lärmvermeidung
Rücksicht nehmen
Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.
Nachtruhe einhalten
Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die "Nachtruhe", das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.
Sonn- und Feiertagsruhe beachten
Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutieren in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.
Allgemeine Ruhezeiten berücksichtigen
Morgens, zum Beispiel zwischen 6.00 und 7.00 Uhr, oder abends von 20.00 bis 22.00 Uhr können aufgrund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung oder anderer Lärmschutzbestimmungen der Länder und Kommunen ebenfalls "verschärfte" Regelungen gelten. So dürfen beispielsweise motorbetriebene Geräte, wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Heckenscheren usw. werktags nicht vor 9.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr, teilweise schon nicht nach 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem auch nicht in der Mittagszeit. Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht benutzt werden.
Mittagsruhe freiwillig einhalten
Während der Mittagszeit, das heißt zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, gibt es in der Regel keinen besonderen Lärmschutz. Allenfalls vor Ort, zum Beispiel in Kurorten, können über eine Satzung oder Verordnung einschränkende Bestimmungen erlassen werden. Im Übrigen kann "Mittagsruhe" nur über den Mietvertrag bzw. eine Hausordnung zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Auch hier gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme.
Zimmerlautstärke kennen
Wird Musik gespielt oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außerhalb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist "Zimmerlautstärke" sicherlich überschritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) setzt Zimmerlautstärke aber nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräusche zum Nachbarn dringen. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.
Schallschutzvorschriften beachten
Die VDI-Richtlinie 4100 enthält neben der DIN 4109 Kriterien und Vorgaben für den Schallschutz, die insbesondere bei Neubau- und Umbaumaßnahmen zu beachten sind. Unter anderem werden hier auch drei verschiedene Schallschutzstufen unterschieden. - Bei Schallschutzstufe 1 und einem Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) ist zum Beispiel "Sprache mit angehobener Sprechweise" in der Nachbarwohnung im Allgemeinen verstehbar, wirken Gehgeräusche im Allgemeinen störend und sind unzumutbare Belästigungen durch Geräusche aus haustechnischen Anlagen nicht auszuschließen. - Bei Schallschutzstufe 2 ist das Sprechen im Allgemeinen nicht mehr verstehbar, sind Gehgeräusche normalerweise nicht mehr störend und wirken die Geräusche aus haus-technischen Anlagen nur noch gelegentlich störend. - Bei Schallschutzstufe 3 sind diese Geräusche nicht mehr zu vernehmen. Wer auf hohen Schallschutz Wert legt, sollte bei Anmietung der Wohnung nachfragen und die entsprechende Schallschutzstufe als "vertraglich geschuldet" vereinbaren.
Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verboten
Schutz gegen laute Hausmusik, lautstarkes Feiern bei Partys oder zu laut eingestellte Fernseh- bzw. Radiogeräte bietet aber selbst die Schallschutzstufe 3 nicht. Deshalb gilt auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten oder der Nachtruhe, dass rücksichtsloses Lärmen immer verboten ist, § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz.
So dürfen beispielsweise nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder Radio, CD-Player usw. immer nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auch für Musikinstrumente, deren Geräusche für Nachbarn nicht objektiv unzumutbar werden dürfen.
Kinderlärm - Toleranz erforderlich
Ob und inwieweit Geräusche und Lärm als störend und belästigend empfunden werden, hängt nicht nur vom Lärmpegel, der Uhrzeit und der Art des Geräusche ab. Auch das Verhältnis der Nachbarn zu einander ist von Bedeutung. Toleranz gegenüber den Mitbewohnern, vor allem auch Verständnis für deren konkrete Lebenssituation sind wichtig. Insbesondere Kleinkinder und Säuglinge halten sich nicht an Nachtruhe, allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke. Hier gilt richtiger Weise nach Ansicht der Gerichte eine erweiterte Toleranzgrenze.