Arbeitsgericht hat entschieden Wer ein gutes Arbeitszeugnis will, muss Leistung nachweisen

Ist ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden, muss er seine besseren Leistungen nachweisen. Gerichtlich erstreiten kann er eine positivere Beurteilung nicht.
Ist ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden, muss er seine besseren Leistungen nachweisen. Gerichtlich erstreiten kann er eine positivere Beurteilung nicht.
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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass unzufriedene Angestellte sich nicht so einfach ein besseres Arbeitszeugnis erklagen können. Sie müssen ihre besseren Leistungen nachweisen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat Hoffnungen von Beschäftigten, sich künftig leichter eine bessere Gesamtbewertung im Arbeitszeugnis zu erstreiten, enttäuscht. Die Erfurter Richter hielten am Dienstag an ihrer Linie fest, wonach die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" - das entspricht der Note 3 - eine durchschnittliche Leistung beschreibt. Wolle #link;http://www.stern.de/wirtschaft/job/arbeitszeugnis-was-hinter-den-formulierungen-wirklich-steckt-1656703.html;ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung#, müsse er genaue Gründe dafür darlegen, entschied der 9. Senat. Gegen ihren früheren Arbeitgeber geklagt hatte eine 25-Jährige, die ein Jahr in einer Berliner Zahnarztpraxis tätig war. Sie wollte sich die Gesamtbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erstreiten.

Dem Gericht zufolge werden laut Studien in fast 90 Prozent aller untersuchten Zeugnisse zwar die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" vergeben. Wenn die Klägerin solch eine Note fordere, müsse sie im Streitfall aber auch darlegen und beweisen, dass ihre Leistungen gut oder sehr gut waren. Einen Anspruch auf ein Gefälligkeitszeugnis habe sie nicht, da ein Zeugnis laut Gesetz inhaltlich "wahr" sein muss. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall damit zur weiteren Prüfung zurück an die Vorinstanz.

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