Wenn Sie Hartz-IV beziehen und sich selbstständig machen wollen, haben Sie keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur. Stattdessen können Jobcenter beziehungsweise Argen ein Einstiegsgeld (geregelt in Paragraf 16b SGB II) zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewähren. Seit 2009 gibt es zudem die Option auf Darlehen oder Zuschüsse für notwendige Investitionen, sogenannte Eingliederungsleistungen für Selbstständige (Paragraf 16c SGB II).
Aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit
Da es auf keine dieser Leistungen einen Rechtsanspruch gibt, liegt es weitgehend im Ermessen der Kundenbetreuer, welche Hilfen ausgezahlt werden. Die wichtigsten Regeln zum Einstiegsgeld und zu den Eingliederungsleistungen für Selbstständige hat die Bundesarbeitsagentur in "Arbeitshilfen" für Mitarbeiter festgelegt. Beide Texte sind auf der Webseite der Arbeitsagentur verfügbar (Arbeitshilfe ESG SGB II und Arbeitshilfe Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen).
Grundsätzlich zahlt die zuständige Behörde nur Einstiegsgeld für eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Außerdem muss der Gründer derzeit arbeitslos sein und nachweisen, dass sein Unternehmen Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere soll eine fachkundige Stelle (beispielsweise die Handels- oder Handwerkskammer) die Tragfähigkeit der Geschäftsidee und die unternehmerische Qualifikation des Gründers bescheinigen. Dazu gehört auch ein Businessplan mit Berechnungen zu erwarteten Einnahmen und der Finanzierung der notwendigen Geschäftsausgaben.
Leistungen nur bei Kreditunwürdigkeit
Das Einstiegsgeld ist auf höchstens 24 Monate befristet. Es beläuft sich auf 50 Prozent der ALG-II-Regelleistung, für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gibt es zusätzliche zehn Prozent. Die Förderung kann bei langer Arbeitslosigkeit auch höher ausfallen, allerdings soll das Einstiegsgeld nicht höher sein als die Regelleistung für die Bedarfsgemeinschaft. Eingliederungsleistungen für Selbstständige kann die Arge entweder zusätzlich zum Einstiegsgeld oder als Einzelleistung bewilligen. Im Unterschied zum Einstiegsgeld gibt es die Eingliederungsleistungen auch für bereits aktive Selbstständige. Eingliederungsleistungen können als Darlehen, Zuschuss oder auch als Kombination von beidem gewährt werden.
Die Leistungen sind ausschließlich für Investitionen in Sach- oder Betriebsmittel (beispielsweise Büroausstattung, Fahrzeuge oder auch Marketingaufwendungen) bestimmt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Umschuldung oder die nachträgliche Finanzierung bereits abgeschlossener Investitionen.
Während der Zuschuss auf höchstens 5000 Euro begrenzt ist, kann das Darlehen auch höher ausfallen. Eingliederungsleistungen gibt es aber nur, wenn die Finanzierung durch Bank- oder Landeskredite nicht möglich ist. Als Beleg für die nicht vorhandene Kreditwürdigkeit reicht eine entsprechende Bestätigung der Hausbank aus.