Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über viele Jahre hin aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge grundsätzlich erlaubt. Als Voraussetzung für die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge muss aber ein "sachlicher Grund" wie etwa ein ständiger Vertretungsbedarf vorliegen, entschied das Gericht am Donnerstag in Luxemburg.
Der EuGH verpflichtete die Mitgliedstaaten zugleich zur Missbrauchskontrolle. Dazu gehöre vor allem die Festlegung "sachlicher Gründe", die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht ist die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, etwa wegen Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit, solch ein Grund.
Damit scheiterte im aktuellen Fall die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 auf der Grundlage von mittlerweile 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Angestellter geschlossen, die sich vorübergehend etwa wegen Elternzeit hatten beurlauben lassen.
Bundesarbeitsgericht muss "sachlichen Grund" prüfen
Der EuGH sah darin noch keinen grundsätzlichen Missbrauch. Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen. Das Bundesarbeitsgericht muss laut Urteil nun aber die genaueren Umstände des Falles prüfen, um festzustellen, ob ein "sachlicher Grund" vorlag.
"Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen", so das Gericht.