RECHT Vorsicht bei Gehaltskürzungen

Aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung steht einem Arbeitnehmer nicht zwangsläufig eine Kürzung oder Einbehaltung des Gehalts zu. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil.

Mangelhafte Leistungen eines Arbeitnehmers rechtfertigen noch nicht die Kürzung oder Einbehaltung seines Gehalts. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Fliesenlegers statt und verurteilten seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Nachzahlung von zwei Monatsgehältern (Az: 9 Ca 1962/01).

Dem Arbeitnehmer wurde von seinem Vorgesetzten vorgeworfen, mit seiner schlechten Arbeit in mehreren Fällen Beschwerden der Kunden und damit zusätzliche Arbeit verursacht zu haben. Drohende Schadensersatzansprüche der Kunden konnte das Unternehmen jedoch nicht nachweisen. Dem Urteil zufolge entfiel damit die Grundlage für das Einbehalten der beiden Monatsgehälter. Auch wenn die Leistung des Arbeitnehmers die Qualitätsvorstellungen der Vorgesetzten nicht erfülle und zu Kundenbeschwerden führe, bleibe dessen Anspruch auf Zahlung des vollständigen Gehalts bestehen.

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