Gerichtsurteil Rechtmäßig fristlos gekündigt: Lagerist hatte seinen Kollegen in der Toilette eingesperrt

Blick in eine Toilettenkabine
Ein Lagerist hat seinen Kollegen in einer Toilette eingesperrt und wurde deshalb fristlos entlassen (Symbolbild)
© Thomas Heckmann / DDP
Ein Lagerist schloss seinen ungeliebten Kollegen in eine Toilette ein, wurde fristlos entlassen und reichte daraufhin Klage ein. Nun hat ein Gericht entschieden, ob diese fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Wer seinen Kollegen vorsätzlich in einer Toilette einsperrt, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Tür befreien kann, der darf von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und wies damit die Kündigungsschutzklage eines Mannes ab. Dieser war im Juni 2020 aufgrund genau dieses Vergehens fristlos entlassen worden.

Der gekündigte Arbeitnehmer hatte nach Angaben des Gerichts bei seinem Arbeitgeber seit mehr als einem Jahr als Lagerist gearbeitet und war häufiger mit einem Kollegen in Streit geraten. Als sich dieser ungeliebte Kollege auf der Toilette befand, schob der Kläger mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf ein zuvor von ihm unter der Tür hindurchgeschobenes Blatt Papier, sodass er den Schlüssel nach außen ziehen konnte. Der Eingesperrte saß fest und verharrte nach Gerichtsangaben so lange auf der Toilette, dass er sich veranlasst gesehen habe, die Toilettentür aufzutreten. 

"Zeitweise der Freiheit beraubt"

Die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung des Klägers im vergangenen Juni befand das Gericht nun als gerechtfertigt – denn er habe seinen Kollegen "zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt". Dies stelle eine "ganz erhebliche Pflichtverletzung" dar.

Zudem sei durch das notwendig gewordene Eintreten der Toilettentür das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

AFP
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