Gerichtsentscheid Versicherte dürfen nicht aus Rentenversicherung aussteigen

Das Bundessozialgericht wies eine diesbezügliche Klage dreier Familienväter aus formalen Gründen ab. Diese hatten die Rentenversicherung als verfassungswidrig angegriffen.

Arbeitnehmer können vorerst nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung aussteigen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Dienstag die Klage dreier Familienväter aus formalen Gründen zurück. Die Kläger hatten die Rentenversicherung als verfassungswidrig angegriffen, weil aus ihrer Sicht bei den Beiträgen nicht angemessen die Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Obwohl sie mit ihren Kindern einen Beitrag zum Generationenvertrag geleistet hätten, müssten sie trotzdem gleich hohe Rentenbeiträge zahlen wie kinderlos Beschäftigte, klagten die Männer.

Keine inhaltliche Prüfung möglich

Zu einer inhaltlichen Prüfung der Klage sah sich der 12. Senat des BSG jedoch außer Stande. Die Richter stellten fest, dass die Kläger jahrelang fälschlicherweise gegen die BfA geklagt hatten. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenbeitragspflicht hätten sie jedoch an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für die Rentenbeiträge richten müssen. Daher wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Kläger geben nicht auf

Die drei Kläger zeigten sich enttäuscht. Sie kündigten an, möglicherweise die Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Alternativ werde darüber nachgedacht, den Antrag auf Freistellung von den Rentenbeiträgen diesmal bei der Krankenkasse zu stellen. "Ich werde den Teufel tun und gebe jetzt auf", sagte der Kläger und fünffache Vater Siegfried Stresing, aus dem baden-württembergischen Bondorf.

Familienväter wollten von Zahlungen befreit werden

In der Klageschrift hatten er und seine Mitstreiter auf die einhellige Expertenmeinung verwiesen, dass das derzeitige Rentensystem langfristig nicht aufrecht zu erhalten sei. Daher forderten die Familienväter von der Bundesversicherungsanstalt (BfA), dass sie von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit werden oder sie zumindest einen geringeren Beitragssatz zahlen müssen. Bereits gezahlte Rentenbeiträge sollten zudem möglichst erstattet werden. Die Familienväter führten an, dass ihnen wegen ihrer Kinder kein finanzieller Spielraum bleibe, eine zusätzliche private Rentenvorsorge vorzunehmen.

BVerfG muss bis Ende 2004 prüfen

Die Kläger bezogen sich auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aus dem Jahr 2001. Dieses hatte entschieden, dass Eltern bei der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung zu stark belastet und sie verfassungswidrig benachteiligt würden. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen bis Ende 2004 auch die Kranken- und Rentenversicherung auf die Familiengerechtigkeit hin zu überprüfen.